Urlaub soll der Erholung dienen - und zwar im laufenden Jahr. Das steht im Paragraph 7 des Bundesurlaubsgesetzes. Die Regelung soll Mitarbeiter schützen und die Erholung sichern. Allerdings kennt der Gesetzgeber die betriebliche Praxis. Und darum ist es erlaubt, restliche Urlaubstage ins neue Jahr mitzunehmen. Aber nur, wenn der Chef dafür dringende Gründe nennen kann - also ein Auftrag zum Beispiel, der noch im alten Jahr erledigt werden muss.
Mitnahme ins neue Jahr in der Regel kein Problem
Auch der Beschäftigte kann restliche Tage verschieben, muss dies aber ebenfalls gut begründen. Eine längere Krankheit im ablaufenden Jahr wäre solch ein Grund. In vielen Firmen ist das Verschieben kein Problem. Es kann aber zu einem werden. Darum sollte man zur Sicherheit zumindest dem Arbeitgeber mitteilen, dass man die noch nicht genommenen Ferientage für das neue Jahr aufheben will. Das erspart unter Umständen einen Streit.
Urlaub kann auch verfallen
Bis Ende März aber müssen laut Gesetz die restlichen Tage genommen werden. Manche Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen längere Fristen vor. Wird der Urlaub bis dahin nicht genommen, verfällt er. Ihn sich auszahlen zu lassen, erlaubt das Gesetz nur in wenigen Ausnahmen. Urlaub soll ja der Erholung dienen.