In ausgelassener Urlaubsstimmung trinkt manch ein Tourist oder eine Touristin einen über den Durst. Wer infolgedessen dann einen Arzt braucht oder sogar ins Krankenhaus muss, konnte sich nach Ansicht des Bunds der Versicherten (BdV) dabei nicht immer auf seine Auslandsreisekrankenversicherung verlassen, dass diese die Kosten übernimmt. Der BdV hat deshalb drei Versicherungen abgemahnt. Diese haben nun eingelenkt und entsprechende Klauseln gestrichen.
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BdV: Alkohol- und Drogen-"Missbrauch" nicht definiert
Die Versicherer ADAC Versicherung, Europ Assistance und die Bayerische Allgemeine Versicherung hatten bislang Auslandsreisekrankenversicherungen mit Ausschlussklauseln im Angebot. Tritt demnach der Versicherungsfall infolge von Alkohol- oder Drogen-"Missbrauch" ein, behielten sich die drei Anbieter vor, Leistungen zu verweigern.
Der Bund der Versicherten hielt diese Klauseln für unwirksam. Denn es war weder klar definiert, wann ein "Missbrauch" vorliegt, noch wurden die Begriffe Alkohol und Drogen präzise voneinander abgegrenzt. Versicherungsnehmer mussten beispielsweise davon ausgehen, dass wenn sie sich während eines Auslandsaufenthaltes verletzten oder erkrankten und nachweislich Alkohol im Blut hatten, kein Versicherungsschutz besteht. Ob für die Leistungsverweigerung bereits ein Bier genügt, blieb unklar, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke.
Reiseversicherer verzichten auf Klauseln – auch bei Bestandskunden
Nach einer Abmahnung durch den Bund der Versicherten haben die drei Versicherer nun eingelenkt und eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet, die der BdV nach eigenen Angaben angenommen hat. Damit verzichten die Reiseversicherer in ihren Vertragswerken künftig auf unzulässige Ausschlussklauseln, mittels derer sie sich bisher vorbehielten, Leistungen infolge von Alkohol- oder Drogen-"Missbrauch" während Urlaubsreisen zu verweigern.
Von dem Verzicht auf die Klauseln profitieren sowohl Neu- als auch Bestandskunden. Denn die Versicherer berufen sich bei Altverträgen ab sofort nicht mehr auf die Ausschlussklausel, teilte der BdV mit.
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