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Strafgesetzbuch im Gericht.

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München: Ermittlungen gegen Facebook eingestellt

Die Staatsanwaltschaft München ermittelt nicht weiter gegen Facebook. Der Würzburger Rechtsanwalt Chan-Jo Jun hatte Strafanzeige wegen nicht gelöschter Hass-Posts im Netzwerk gestellt. Von Ansgar Nöth

Über dieses Thema berichtet: Bayernmagazin am .

Jun hatte zehn Verantwortliche des sozialen Netzwerks - darunter auch Gründer Mark Zuckerberg - beschuldigt, sich dadurch strafbar gemacht zu haben, dass sie insgesamt 442 Nutzer-Beiträge mit strafbarem Inhalt auf Facebook "nicht, nicht rechtzeitig oder nur teilweise gelöscht hätten".

Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, dass eine Strafbarkeit wegen Unterlassung – also dem Nicht-Löschen der Postings – nur dann gegeben wäre, wenn es als Mittäterschaft oder Beihilfe zu den rechtswidrigen Postings selbst zu werten wäre. Diese Haupttaten waren aber mit dem Einstellen der Postings immer schon beendet, wodurch Beihilfe ausscheidet. Auch sieht die Staatsanwaltschaft keine strafrechtlich relevante Pflicht (Garantenstellung) von Facebook zur nachträglichen Löschung der Inhalte.

Anwalt Chan-Jo Jun sagt dazu in einer ersten Reaktion, dass gerade die Annahme zur Beihilfe der herrschenden Meinung widerspreche: Weil eine Volksverhetzung im Internet mit dem Absenden eines Posts nicht beendet sei, sondern weiter andauere. Und damit könne Facebook durch das "nicht löschen" ja auch noch an dieser Volksverhetzung teilnehmen.

Keine Strafanträge der Geschädigten

Soweit es sich zudem um Straftaten der jeweiligen Facebook-Nutzer wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder auch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild handelt, hätten überdies keine (rechtzeitigen) Strafanträge der Geschädigten vorgelegen. Auch deswegen werde gegen die Verantwortlichen des Facebook-Konzerns nicht weiter ermittelt.

Neue Pflicht nach dem NetzDG seit Oktober 2017

Von dieser strafrechtlichen Beurteilung klar abzugrenzen sei dagegen die seit 01.10.17 nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) bestehende Pflicht von sozialen Netzwerken, strafbare Postings zu löschen und auch organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, dass das zeitnah passiert. Diese Pflicht besteht für Facebook demnach ungeachtet der strafrechtlichen Entscheidung. Bei Verstößen droht ein Bußgeld aber eben keine Strafe.

Chan-Jo Jun betont hierzu, dass es für die Verabschiedung des umstrittenen NetzDG sicher sinnvoll gewesen sei, dass seine Anzeige der Hass-Pots das Thema stark in die Gesellschaft getragen habe.

Gegen Nutzer wird weiter ermittelt

Soweit in den 442 angezeigten Einzelfällen Straftaten durch die jeweiligen Facebook-Nutzer selbst vorliegen könnten, werde die Staatsanwaltschaft von Amts wegen gegen diese weiterermitteln.