Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden: Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber "keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat." Das heißt, ein Hartz -IV-Empfänger hat keinen Anspruch darauf, dass die gesamten Kosten für seine Wohnung vom Jobcenter übernommen werden.
Nicht unbegrenzte Erstattung
Die Jobcenter dürfen die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im "unteren Preissegment" üblich sei. Auch wenn "die grundlegende Lebenssituation eines Menschen" betroffen sei, ergebe sich "daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären."
Alleine in 77 Quadratmetern
Geklagt hatte eine Frau die alleine in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.