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Urteil: Zweitehe schließt Einbürgerung nicht aus

Eine im Ausland geschlossene Zweitehe schließt einen Einbürgerungsanspruch in Deutschland nicht aus. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Syrers. Die Sache muss nun neu verhandelt werden.

Über dieses Thema berichtet: BAYERN 1 am Nachmittag am .

Die Zweitehe des Mannes stehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht entgegen, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der seit 1999 in Deutschland lebende Mann wurde im Jahr 2010 auf Grundlage von Paragraf neun des Staatsangehörigkeitsrechts eingebürgert, der die Einbürgerung von Ehepartnern vorsieht. Seine Zweitehe verschwieg er dabei. 2013 wurde die Einbürgerung zurückgenommen, nachdem seine Zweitehe bekannt geworden war: Der Bauingenieur hatte im April 2008 eine Deutsche und im Juni 2008 in Damaskus eine Syrerin geheiratet. Gegen die Rücknahme-Entscheidung klagte der Syrer vor Gericht.

"Bekenntnis zur Einehe" nicht erforderlich

Eine Voraussetzung für eine Einbürgerung als Ehepartner ist, dass der Antragsteller sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die verschwiegene Zweitehe dieser Anforderung zwar entgegenstehe, allerdings stehe dem Syrer noch eine Einbürgerung über Paragraf zehn des Gesetzes offen. Voraussetzung dafür ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts "ein Bekenntnis zu einem auf Recht und Gesetz sowie der Achtung und dem Schutz der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte gründenden Gemeinwesen, aber kein Bekenntnis zum Prinzip der bürgerlich-rechtlichen Einehe". Die Zweitehe des Mannes stehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung damit nicht entgegen.

Der Gesetzgeber ist gefragt

Der zuständige Senat machte zugleich deutlich, dass es dem Gesetzgeber frei stehe, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen. Dabei könne eine "Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse" verlangt werden.

Den Fall des Syrers verwies das Bundesverwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim zurück. Der VGH muss nun prüfen, ob der Syrer zum Zeitpunkt der Rücknahme seiner Einbürgerung einen Einbürgerungsanspruch hatte. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob er seinen Lebensunterhalt sichern konnte.