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Verpixelt: die beiden Mörder von Walter Sedlmayr

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Sedlmayr-Mörder haben keinen Anspruch auf digitales Vergessen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Klage der beiden Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr zurückgewiesen. Die Halbbrüder wollten, dass alte Pressetexte mit ihrem vollen Namen künftig nicht mehr online zu lesen sein sollten.

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Konkret ging es bei der Klage um Internetangebote des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel", des Deutschlandradios und des Mannheimer Morgen. Die Richter des Gerichtshofs für Menschenrechte stellten einstimmig fest, dass keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass die Art und Weise, wie mit einem Thema umgegangen werde, eine Frage der Pressefreiheit sei. Zudem hätten sich die beiden Kläger im Jahr 2004 selbst an die Presse gewandt und eine Reihe von Dokumenten weitergeleitet.

Urteil von Bundesgerichtshof angeschlossen

Das Gericht schloss sich dem Urteil des Bundesgerichtshofs an, der den Fall bereits 2010 verhandelt hatte. Damals urteilten die Karlsruher Richter, dass die Namen der beiden verurteilten Mörder weiterhin in Online-Archiven abrufbar sein sollten. Die Richter begründeten ihr Urteil damals mit der Tragweite des Mordfalles, der als einer der spektakulärsten Indizienprozesse der deutschen Kriminalgeschichte gilt.

Die Straßburger Richter erklärten nun, die Medien hätten die Aufgabe, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen, indem sie der Öffentlichkeit die in ihren Archiven verwahrten Informationen zur Verfügung stellten. Die beiden Beschwerdeführer waren im Mai 1993 wegen des Mordes an Sedlmayr zu lebenslanger Haft verurteilt worden. In den Jahren 2007 und 2008 wurden sie aus der Haft entlassen.