Vermieter würden durch das Gesetz bundesweit unterschiedlich behandelt. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes in Artikel 3, heißt es in einem am Dienstag in Berlin veröffentlichten Urteil. So begrenze die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Mietpreisbremse in Berlin in Verbindung mit einer vom Land erlassenen Rechtsverordnung die zulässige Neuvermietung auf 110 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete. In anderen Kommunen Deutschlands liege die ortübliche Vergleichsmiete aber viel höher. Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten "wesentlich ungleich treffe".
Das werde weder durch den Gesetzeszweck, noch durch die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile oder sonstige Sachgründe gerechtfertigt. Es gebe somit auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollten, "in höherpreisigen Mietmärkten wie München" erheblich besser gestellt sind als die gleichen Zielgruppen in Berlin.
Das Landgericht hatte die Klage einer Mieterin behandelt. Es wies aber darauf hin, dass für eine Entscheidung der Verfassungsgemäßheit nur das Bundesverfassungsgericht zuständig sei.