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Sparschwein zwischen Riester-Ordnern

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BGH-Urteil: Riester-Rente ist weitgehend unpfändbar

In einem Riestervertrag angespartes Vermögen ist weitgehend unpfändbar. Der Pfändungsschutz greift, soweit die Beiträge staatlich gefördert wurden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem heute bekanntgegebenen Urteil entschied.

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Im konkreten Fall hatte eine Frau 2010 einen Riestervertrag abgeschlossen, um ihre Altersversorgung aufzubessern. Lange konnte sie dies aber nicht durchhalten. Nachdem sie 333 Euro eingezahlt hatte, ließ sie die Riesterversicherung beitragsfrei stellen.

2014 wurde ein Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet. Das bedeutet, dass der Schuldner mehrere Jahre lang alle Einkünfte und Vermögen über den Pfändungsfreigrenzen abgeben muss.

Hier verlangte der Insolvenzverwalter die Auszahlung des Rückkaufwerts der Versicherung zugunsten der Gläubiger. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich.

Staats-Zulage schützt vor dem Kuckuck

Hierzu betonte nun der BGH, dass angespartes Riestervermögen "kraft gesetzlicher Anordnung" nicht auf andere Menschen übertragbar ist. Der Gesetzgeber habe so den Schutz der Altersvorsorgeansprüche verbessern wollen. Daher sei das Riestervermögen grundsätzlich unpfändbar. Allerdings gelte das nur, soweit die privat eingezahlten Beiträge durch eine staatliche Zulage gefördert wurden. Wurde kein Förderantrag gestellt, ist danach das eingezahlte Vermögen nicht geschützt. Gleiches gilt für Beiträge über der Förderhöchstgrenze.

Üblicherweise wird bei Riesterverträgen vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen im Auftrag der Kunden die Förderanträge stellt. Ob im Streitfall ein Förderantrag gestellt wurde, soll das Landgericht Stuttgart noch klären.