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Urteil: Kirchenasyl schützt nicht generell vor Abschiebung

Der Nigerianer Evans I. ist freigesprochen: Er war während seines Freisinger Kirchenasyls legal in Deutschland, so das Urteil des Oberlandesgerichts München. Allerdings nur, weil sein Fall in der Zeit noch einmal von BAMF geprüft wurde.

Über dieses Thema berichtet: radioWelt am .

Entscheidend bei der Begründung des 4. Strafsenats war die erneute Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), so der Sprecher des Oberlandesgerichts München, Florian Gliwitzky. Zu dieser erneuten Prüfung hatte sich das Bundesamt entschlossen, als der Nigerianers Evans I. im Freisinger Kirchenasyl war.

"Dem Senat war es sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass letztendlich die Entscheidung des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge selbst die Grundlage für den Freispruch gewesen ist, also die Entscheidung noch einmal zu prüfen." Florian Gliwitzky, Oberlandesgerichts München

"Kein Präzedenzfall für das Kirchenasyl"

Allein diese Einzelfallprüfung begründete die Duldung des Nigerianers. Folglich war er somit in der Zeit des Kirchenasyls nicht illegal in Deutschland. Das Urteil sei kein Präzedenzfall für das Kirchenasyl an sich, betonte der Vorsitzende Richter Rainer Koch. Auch sei Kirchenasyl kein Sonderrecht der Kirchen und auch kein eigenes Rechtsinstitut, es „verbietet dem Staat kein Handeln und zwinge ihn auch nicht zum Dulden“.

Bestätigung der gängigen Kirchenasylpraxis

Im Wesentlichen bestätigte das Urteil damit die Vereinbarung der beiden großen Kirchen mit dem BAMF vom 24. Februar 2015, sagt der evangelische Oberkirchenrat Michael Martin.

Bestätigt in der momentan laufenden Kirchenasylpraxis fühlt sich auch die Katholische Kirche in Bayern, sagt Bettina Nickel vom Katholischen Büro Bayern.

"Es bedeutet für uns, dass wir den Klöstern sagen, bitte haltet Euch 1 zu 1 an die Vereinbarung, damit eben keine Strafbarkeit für die Betroffenen entsteht. Wobei ich auch sagen muss, dass das erste Urteil einfacher war, allerdings haben wir jetzt einige Unsicherheitsfaktoren." Bettina Nickel, Katholisches Büro Bayern

Ein Ergebnis, zwei Begründungen

Das Amtsgericht Freising hatte in erster Instanz den Angeklagten freigesprochen, weil es im Kirchenasyl ein Abschiebehindernis sah. Das Kirchenasyl war damit also selbst Grund der Duldung. Ganz anders aber das endgültige Urteil. Nur das Eingreifen und erneute Prüfen des Bundesamtes ist Grund für die Duldung, so das heutige Urteil.

Für die Kirchen ist damit klar: Allein der Staat entscheidet, wann und ob ein Flüchtling abgeschoben wird. Die Kirchen müssen sich dem staatlichen Eingriff jederzeit beugen. Sie haben aber zugleich gute Chancen, wenn sie sich an alle Vereinbarungen halten, dass der Staat nicht in ein bestehendes Kirchenasyl eingreift und dies vorzeitig beendet.