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Bundesgerichtshof

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Tabak-Pöschl: BGH bestätigt Verbot von Werbefoto

Ein Foto auf der Internetseite des Tabakherstellers Pöschl in Geisenhausen (Lkr. Landshut) ist als unzulässige Tabakwerbung anzusehen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) heute in Karlsruhe.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Niederbayern am .

Für Websites von Unternehmen gelten die gleichen strengen Regeln des Tabakwerbeverbots wie für Zeitungen und Nachrichtenportale im Internet. Das oberste deutsche Zivilgericht gab damit Verbraucherzentralen Recht, die sich an einem Foto auf der Homepage des Unternehmens störten, auf denen gut gelaunte Menschen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife zu sehen waren. Das Landgericht Landshut und das Oberlandesgericht München hatten darin eine unzulässige Tabakwerbung gesehen.

Die dagegen gerichtete Revision des Tabakherstellers wies der BGH zurück. Wegen der Gefahren für die Gesundheit darf in Zeitungen, Zeitschriften und Magazinen nicht fürs Rauchen geworben werden. Das Verbot gilt auch "in Diensten der Informationsgesellschaft". Darunter fallen Nachrichtenportale im Internet - und auch Unternehmensseiten, die sich an die "breite Öffentlichkeit" wenden, stellte der BGH in seinem Urteil fest

Pöschl verlor bereits zwei Verhandlungen

Verhandelt wurde der Fall bereits Ende Juni. Damals hatte der Anwalt des Unternehmens argumentiert, dass das Foto für den Besucher der Seite nicht überraschend komme. Sie sei wie ein virtuelles Geschäftslokal. Für die Verbraucherschützer verwies deren Anwalt darauf, dass nicht nur Raucher die Seite besuchten. Es sei beispielsweise auch denkbar, dass sich jemand dort über Stellenangebote informieren wolle.

Das umstrittene Foto hat das Unternehmen Pöschl mittlerweile von der Homepage entfernt.