Fristen und Termine: Das passiert bis zur Landtagswahl
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Fristen und Termine: Das passiert bis zur Landtagswahl

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Was passiert bis zur Landtagswahl? Fristen und Termine

Am 8. Oktober sind die Wahlberechtigten in Bayern aufgerufen, einen neuen Landtag zu bestimmen. Bis dahin ist einiges zu beachten. Hier haben wir Fristen und Termine für Sie zusammengestellt.

Am 8. Oktober wählt Bayern einen neuen Landtag. Wer bis dahin umzieht, eine Partei zur Wahl anmelden will oder zum Beispiel in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, sollte schon vorher einiges beachten. Wie kann man auf den letzten Drücker wählen, wenn man zum Beispiel am Wahltag kurzfristig erkrankt? Die wichtigen Fristen und Termine im Überblick.

8. Juli – Spätester Termin für Hauptwohnsitz in Bayern

Jede und jeder mindestens 18-jährige Deutsche darf an den Landtagswahlen teilnehmen, wenn er seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Bayern hat. Wer sich überwiegend im Freistaat aufhält, ohne dort eine Wohnung zu haben, muss bis spätestens 17. September bei der Gemeinde den Eintrag ins Wählerverzeichnis beantragen. Dieses wird bis zum 27. August erstellt.

10. Juli, 18.00 Uhr – Parteien müssen sich zur Wahl anmelden

Der Stichtag – es sind exakt 90 Tage vor der Landtagswahl – gilt auch für Wählervereinigungen. Parteien, die seit der letzten Wahl ohne Unterbrechung im Landtag oder im Bundestag sitzen, sind automatisch dabei und müssen sich nicht extra registrieren. Alle anderen müssen ihr Programm vorlegen, Wählervereinigungen ihre Satzung. Spätestens am 21. Juli legt der Landeswahlausschuss fest, welche Organisationen Listen einreichen können.

27. Juli, 18.00 Uhr – Parteien müssen ihre Listen einreichen

Es ist der 73. Tag vor der Wahl. Bis dahin müssen die Parteien und Wählervereinigungen ihre Listen und Direktkandidaturen in den Stimmkreisen einreichen.

In jedem Wahlkreis können die Parteien mit einer Liste antreten. Der Wahlkreis ist identisch mit den Regierungsbezirken. Wenn eine Partei überall antreten will, muss sie also sieben Listen einreichen. Jede Partei muss in mindestens einem Stimmkreis des Wahlkreises eine/n Direktkandidatin oder -kandidaten aufstellen. Parteiunabhängige Kandidaturen sind in Bayern nicht möglich.

Bis spätestens 11. August entscheidet der jeweilige Wahlkreisausschuss über die Zulassung der Listen. Wir eine Liste nicht zugelassen, kann die Partei bis zum 14. August Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde wird dann drei Tage später, also am 17. August, entschieden.

28. August – Ab jetzt ist Briefwahl möglich

Der 41. Tag vor der Wahl ist der früheste Termin, an dem Wahlscheine bzw. die Unterlagen für die Briefwahl verschickt werden können. Voraussetzung ist, dass die Stimmzettel bis dahin gedruckt sind. Dem Wahlschein liegen bei:

  • ein Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern,
  • ein Stimmzettel mit den Parteienlisten,
  • ein Umschlag für beide Stimmzettel,
  • ein Wahlbriefumschlag, in dem alles an die Gemeinde geschickt wird,
  • ein Merkblatt.

14. September – Bekanntmachung durch die Gemeinde

Spätestens an dem Tag (der 24. vor der Wahl) informiert die Gemeinde

  • über die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis einzusehen,
  • über die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben,
  • über Wahlbenachrichtigung, Wahlscheine und Briefwahl.

17. September – Die Gemeinde benachrichtigt die Wahlberechtigten

Spätestens an dem Tag sollte jede oder jeder Wahlberechtigte Post von der Gemeinde bekommen haben. Wer die Wahlbenachrichtigung nicht erhalten hat, steht vermutlich nicht im Wählerverzeichnis – und hat die Möglichkeit, bis 22. September bei der Gemeinde Einspruch zu erheben. Das Wählerverzeichnis kann vom 18. bis 22. September eingesehen werden.

25. September – Krankenhäuser, Gefängnisse und Bundeswehr

Spätestens an dem Tag bekommen die Leitungen bestimmter Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Klöster oder Justizvollzugsanstalten) Post von der Gemeinde. Sie sollen die Wahlberechtigen darüber informieren, wie sie an der Wahl teilnehmen können. Bundeswehr-Standorte sollen die Soldaten über ihr Stimmrecht informieren. Spätestens am 30. September müssen die Einrichtungen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten vorlegen.

28. September – Entscheidungen über Einsprüche werden zugestellt

Spätestens an diesem Tag müssen alle, die gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben haben, oder denen der Wahlschein verwehrt wurde, die Entscheidungen bekommen haben. Voraussetzung ist, dass die Einsprüche spätestens am 26. September eingelegt wurden. Gegen die Entscheidung der Gemeinde kann innerhalb von zwei Tagen erneut Beschwerde erhoben werden – und zwar schriftlich bei der Gemeinde. Die Frist für diese Entscheidungen endet am 4. Oktober.

6. Oktober, 15.00 Uhr – Letzte Möglichkeit für Wahlscheine

  • Zwei Tage vor der Wahl. Bis dahin können alle, die am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen können, bei der Gemeinde Wahlscheine beantragen. Der späteste Zeitpunkt ist 15.00 Uhr. In besonderen Fällen können die Wahlscheine noch am Wahltag – ebenfalls bis 15.00 Uhr – beantragt werden (siehe unten "Der Wahltag").
  • Weil für die Briefwahl (vermutlich) die Zeit nicht ausreicht, empfiehlt es sich, die Unterlagen bei der Gemeinde abzuholen und die Stimmzettel dort auch gleich auszufüllen und abzugeben.
  • Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Kann eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf er oder sie sich von Dritten helfen lassen. Diese Person muss unter Angabe der Personalien glaubhaft , dass die Antragstellung dem Willen des oder der Wahlberechtigten entspricht.

7. Oktober – Gemeinden im Organisationsstress

Spätestens am Tag vor der Wahl werden die Abstimmungsräume und die Auszählräume für die Briefwahl eingerichtet. Und es müssen offensichtlich unrichtige oder unvollständige Eintragungen im Wählerverzeichnis behoben sein. Das Wählerverzeichnis ist dann abgeschlossen.

8. Oktober – Der Wahltag

  • 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr: In diesem Zeitraum kann vor Ort abgestimmt werden. Bis 18 Uhr müssen die Stimmzettel im Wahllokal oder bei der Gemeinde vorliegen.
  • Bis 15.00 Uhr: Bis dahin kann jede/r Wahlberechtigte „bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung“ einen Wahlschein beantragen – oder durch Bevollmächtigte beantragen lassen.
  • Das Ergebnis: Ab 18.00 Uhr am 8. Oktober wird ausgezählt, bis ca. 24.00 Uhr soll das vorläufige Gesamtergebnis vorliegen. Auch danach wir noch gerechnet: Frühestens am 10. Oktober wird das vorläufige Gesamtergebnis noch einmal festgestellt.. Das endgültige Ergebnis wird ungefähr am 24. Oktober bekanntgegeben. Ab dann haben alle Wahlberechtigten einen Monat Zeit, beim Landtag Wahlbeanstandungen einzureichen.

30. Oktober – Konstituierung des Landtags

Spätestens am 22. Tag nach der Abstimmung tritt der neugewählte Landtag erstmals zusammen. Spätestens innerhalb einer Woche nach diesem ersten Zusammentreten des Landtags wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident gewählt.

Im Video: So funktioniert die Landtagswahl

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