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Marienbrücke über den Inn in Passau

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Keine Silvesterparty auf der Passauer Marienbrücke

Auf der Passauer Marienbrücke darf in der Silvesternacht nicht gefeiert werden. Das hat heute der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden. Zwei Passauer Juristen hatten zuvor versucht, die von der Stadt verfügte Sperrung der Brücke zu kippen.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Niederbayern am .

Keine Party auf der Passauer Marienbrücke in der Silvesternacht. Das hat heute der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden.

Es bleibt also bei der Entscheidung der Stadt Passau: Sie hatte im November aus Sicherheitsgründen ein Betretungsverbot für Fußgänger für die Marienbrücke in der Silvesternacht erlassen. Bei Verstößen droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro. Dabei beruft sich die Stadt auf das Landesstrafrecht.

Verstoß gegen Grundrecht der Handlungsfreiheit

Der Passauer Jura-Student Ferdinand Wessels und der Rechtsassessor Florian Albrecht hatten wegen dieser Brückensperrung Anfang Dezember Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben. Sie sehen in der städtischen Verordnung einen Verstoß gegen das durch die Bayerische Verfassung geschützte Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Mit ihrem zeitgleich eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollten sie vor Gericht erreichen, dass die Sperrung der Brücke schon in der kommenden Silvesternacht aufgehoben wird.

Derzeit kein Erfolg vor Gericht

Die Richter lehnen den Antrag ab, weil sie die von der Stadt Passau durch die Brückensperrung angestrebte "Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz" höher bewerten als mögliche Argumente, die für eine Öffnung der Marienbrücke sprechen.

Hauptverfahren steht noch aus

Ob die Verordnung der Stadt Passau aber dauerhaft in Kraft bleibt, ist noch nicht geklärt. Die Verfassungsrichter lassen keine Tendenz erkennen, wie sie in dem Passauer Silvesterstreit im Hauptsacheverfahren entscheiden werden. In der Eile habe man den Streitfall nur überschlägig prüfen können. Es könne derzeit nicht "von offensichtlichen Erfolgsaussichten, aber auch nicht von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Hauptantrags im Popularklageverfahren ausgegangen werden", heißt es in der heutigen Entscheidung.