Das Gericht hatte zwar keinen Zweifel daran, dass die Misshandlungen an den zwei bis drei Jahre alten Kindern in der Coburger Einrichtung tatsächlich erfolgt sind. Allerdings konnte man den einen nicht nachweisen. Eine Beihilfe, dadurch dass die Kindergartenleiterin bei dem Tun ihrer erstinstanzlich Mitangeklagten Erzieherin nicht eingriff, konnte nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht bewiesen werden. So hieß es letztlich "im Zweifel für die Angeklagte", was zu dem Freispruch am Landgericht führte.
Staatsanwalt sah "rohe Gesinnung"
Für den Staatsanwalt waren diese Fälle nicht nur Beihilfe, sondern eine Mittäterschaft durch Unterlassung. "Wenn man einem kleinen Kind den Löffel in den Rachen schiebt bis es erbricht, dann ist das rohe Gesinnung," so der Staatsanwalt. Allerdings folgte das Gericht seinen Einlassungen in der Urteilsfindung nicht.