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Ein Hinweis auf öffentliche oder nicht öffentliche Sitzung vor einem Gerichtssaal im Landgericht Augsburg

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Eltern von Unfallopfer erhalten kein Schmerzensgeld

Eltern von Unfallopfer erhalten kein Schmerzensgeld

Das Augsburger Landgericht hat die Schmerzensgeldklage der Eltern einer verunglückten Frau abgewiesen. Das Paar hatte den Freistaat verklagt, weil die Einsatzkräfte ihre Tochter nach dem Unfall an der A8 nicht entdeckt hatten.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Schwaben am .

Nach Meinung der Eltern trug die Polizei eine Mitschuld daran, dass ihre Tochter nicht rechtzeitig gefunden wurde und starb. Die Beamten hatten die verunglückte Frau nicht gefunden, weil ihr Auto in einer Senke abseits der A8 bei Dasing zum Stehen gekommen war. Ein Augenzeuge des Unfalls hatte angeboten, zu warten, war aber von der Polizei weitergeschickt worden.

Kein Fehler von Feuerwehr und Polizei

In seiner Begründung sagte der Vorsitzende Richter, Feuerwehr und Polizei sei kein Fehler unterlaufen, der das geforderte Schmerzensgeld von 25.000 Euro rechtfertigen würde. Bei dem Fall habe es sich um einen tragischen Unfall gehandelt.

In der Regel seien für die Beamten am Ort eines Unfalls entsprechende Spuren zu finden, so dass die Polizisten auch ein verunglücktes Auto entdeckten. Die Beamten hätten die Unfallstelle zweimal abgefahren und ausgeleuchtet. Dass sie dabei die verunglückte Autofahrerin nicht bemerkten, sei ein tragischer Zufall.

Gefahr für Unfallzeuge zu groß

Im Mittelpunkt der Entscheidung des Gerichts stand auch die Frage, ob die Notrufzentrale darauf hätte bestehen müssen, dass der Zeuge, der den Unfall beobachtet hatte, am Unfallort wartet. Dies verneinte das Gericht mit dem Hinweis, dass die Gefahr für den Zeugen zu groß gewesen wäre.

Staatsanwaltschaft sah kein strafbares Verhalten

Die Eltern hatten den Freistaat auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro und die Zahlung der Beerdigungskosten verklagt. Die Staatsanwaltschaft hatte den Fall bereits geprüft und war zu dem Schluss gekommen, dass den Beamten kein strafbares Verhalten anzulasten sei.