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Steigerwald

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Aufhebung der Steigerwald-Schutzzone bei Ebrach war rechtens

Im Streit um einen Nationalpark Steigerwald hat das Landratsamt Bamberg 2014 eine Fläche nahe Ebrach unter Schutz gestellt. Das Umweltministerium ließ dies rückgängig machen – mit Recht, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof nun entschieden hat.

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Über dieses Thema berichtet: BAYERN 1 am Nachmittag am .

Es ist eine Episode im langjährigen Streit um die Einrichtung eines Nationalparks Steigerwald: Im April 2014 hatte das damals noch zuständige Landratsamt Bamberg eine Verordnung erlassen, die eine Fläche von etwa 775 Hektar im Steigerwald unter Schutz stellte. Diese Schutzzone im sogenannten Hohen Buchenen Wald im Ebracher Forst wäre für die spätere Errichtung eines Nationalparks nötig gewesen.

Landrat sträubt sich, Landtag ändert Gesetz

Der damalige Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) kündigte an, diese Entscheidung rückgängig machen zu wollen. Doch das Landratsamt Bamberg als zuständige untere Naturschutzbehörde und der damalige CSU-Landrat Günter Denzler weigerten sich. Daraufhin änderte der Landtag das Bayerische Naturschutzgesetz derart, dass die Regierung von Oberfranken diese Verordnung auf Anweisung des Bayerischen Umweltministeriums aufheben konnte.

Dieses Vorgehen wurde nicht nur von Naturschutzverbänden, sondern auch von den anderen im Bayerischen Landtag vertretenen Parteien heftig kritisiert. Juristisch jedoch scheint diese Gesetzesänderung Bestand zu haben. Eine von Privatpersonen und dem Verein Nationalpark Nordsteigerwald initiierte Popularklage ist am Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) in München gescheitert.

Auch der Bund Naturschutz ist gescheitert

Die Verfassung des Freistaates Bayern gibt im Artikel 55 jedermann die Möglichkeit, Popularklage beim BayVerfGH einzulegen. Damit kann jedes bayerische Gesetz, jede Verordnung oder Satzung vom BayVerfGH dahingehend überprüft werden, ob ein in der Landesverfassung garantiertes Grundrecht dadurch in verfassungswidriger Weise verletzt wird. Wird dabei eine Verfassungswidrigkeit festgestellt, wäre das Gesetz nicht mehr anzuwenden.

Für das geänderte Naturschutzgesetz trifft das nach Ansicht der Richter aber nicht zu. Ende 2017 war bereits der Bund Naturschutz mit seiner Klage gegen die Aufhebung eines Schutzgebiets im Steigerwald gescheitert, auch in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht.