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Resturlaub Verfällt mein Resturlaub aus dem vergangenen Jahr?

Resturlaub aus dem vergangenen Jahr kann nicht einfach verfallen, so ein Urteil. Kann man verfallene Urlaubstage zurückholen oder sich Urlaubstage ausbezahlen lassen?

Stand: 16.02.2023

Kalender mit Urlaubsplanung | Bild: mauritius images / Pitopia / Daniela Stärk

Verfällt Resturlaub aus dem alten Jahr?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 20. Dezember 2022 entschieden, dass Resturlaub nicht automatisch verfällt. Grundsätzlich gelte, so das Urteil: Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber es versäumen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im laufenden Kalenderjahr darauf hinzuweisen, dass diese noch Resturlaubstage haben, verfällt dieser Urlaub auch zum 31.12. nicht.

Die Regelungen zum Resturlaub und bis wann er zu nehmen ist, regelt jedes Unternehmen anders. Vielerorts ist es üblich, dass man den Resturlaub aus dem vergangenen Jahr ins neue mitnehmen kann - mit unterschiedlichen Fristen: "Es gibt Betriebe, da ist es nicht der 31. März, da kann Urlaub bis 30. Juni genommen werden oder es wird überhaupt nicht begrenzt", sagt Jörg Kessel, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dabei steht eigentlich im Bundesurlaubsgesetz, Urlaubstage verfallen zum 31.12., wenn sie nicht im aktuellen Kalenderjahr genommen werden. "Das kollidiert aber mit den Regelungen anderer europäischer Länder", sagt Fachanwalt Kessel. Der Europäische Gerichtshof hat sich deshalb quasi in das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes eingemischt.

Kann man sich verfallene Urlaubstage jetzt zurückholen?

Ein Punkt, der dem Europäischen Gerichtshof wichtig ist: Urlaub verfällt nicht automatisch zum 31. Dezember. Damit Resturlaub verfällt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Angestellten rechtzeitig im laufenden Kalenderjahr mitteilen, wie viel Resturlaub noch besteht und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer dazu auffordern, den Resturlaub im laufenden Kalenderjahr noch zu nehmen. "Wenn der Arbeitgeber das macht und der Arbeitnehmer nimmt den Urlaub nicht, verfällt er zum Jahresende", erklärt Jörg Kessel.

Wenn nun bei jemandem in den vergangenen Jahren Urlaubstage verfallen sind, ist es möglich, diese aufgrund des Urteils am Bundesarbeitsgericht wieder zurückzuholen. Allerdings müsse man laut Jörg Kessel noch abwarten, wie die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts ausfällt. "Aber in dem betreffenden Fall war die Verjährung letztlich ausgesetzt und der Urlaub ist nicht verfallen", sagt der Fachanwalt.

Kann man sich Resturlaub auszahlen lassen?

Wer im Betrieb nahezu unersetzlich ist und wem deswegen Urlaubstage übrig bleiben, dem können diese in einem laufenden Arbeitsverhältnis aber nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. "Das Bundesurlaubsgesetz sagt, das ist ein Erholungsurlaub. Der Arbeitnehmer soll sich erholen. Das heißt, er soll auch tatsächlich in den Urlaub gehen", erklärt Anwalt Kessel. Urlaub kann man sich nur ausbezahlen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und am Ende noch Resturlaub übrigbleibt.

Kann mir der Chef oder die Chefin Urlaub verweigern?

Den Urlaub verweigern kann der Arbeitgeber nur, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Mögliche Gründe sind zum Beispiel, dass die Abteilung dann unterbesetzt wäre oder weil aktuell eine erhöhte Auftragslage bestehe. Grundsätzlich gilt, dass am Ende immer der Arbeitgeber entscheidet, wer wann Urlaub nehmen kann.
Klar ist, dass zum Beispiel in den Ferien nicht alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichzeitig freinehmen können. Laut Bundesurlaubsgesetz haben Eltern mit schulpflichtigen Kindern beim Urlaub Vorrang gegenüber kinderlosen Mitarbeitenden. "Weil Eltern mit schulpflichtigen Kindern ihren Urlaub ja nur in den Schulferien nehmen können", so Jörg Kessel. Allerdings gilt auch hier, dass Eltern nur Vorrang haben, wenn es betrieblich möglich ist. "Wenn zum Beispiel nur Eltern bei mir arbeiten, kann ich natürlich nicht alle gleichzeitig in Urlaub schicken", sagt Kessel.

Bei der Urlaubsplanung ist es ohnehin die beste Möglichkeit, wenn sich Mitarbeitende absprechen, empfiehlt unser Experte. "Dann kann man den Urlaub entsprechend beantragen. Wenn keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen, ist der Arbeitgeber auch gehalten, den Urlaub so zu genehmigen, wie er von den Arbeitnehmern beantragt wird."


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