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Kurzarbeit Nebentätigkeit Lohnt es sich, in der Kurzarbeit als Saisonkraft zu arbeiten?

Unsere Landwirte brauchen dringend Arbeitskräfte. Aber was muss ich als Kurzarbeiter beachten, wenn ich mithelfen will? Wie bin ich versichert? Welche Steuern und Abgaben kommen auf mich zu?

Stand: 31.03.2020

Spargelstechen | Bild: mauritius-images

Wegen der Corona-Epidemie haben alle europäischen Länder die Reisefreiheit eingeschränkt. Eine Folge davon ist, dass unserer Landwirtschaft rund 300.000 Arbeitskräfte fehlen, die als Saisonarbeiter auf unseren Feldern Hopfendrähte stecken, Spargel ernten und beim Rüben- und Gemüseanbau anpacken. Gleichzeitig gibt es viel Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit oder freigestellt sind.

www.daslandhilft.de ist eine Internetplattform, die Arbeitnehmer und Landwirte, die Arbeitskräfte brauchen, zusammenbringen will. Hinter ihr steht das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und der Maschinenring, eine altbekannte Selbsthilfeorganisation von Landwirten in Deutschland.

Wie funktioniert www.daslandhilft.de?

Wer gerade Zeit hat - sei es weil er freigestellt bzw. in Kurzarbeit ist oder als Student mitanpacken möchte, kann sich auf der Plattform anmelden und ist dann mit seinen Angaben für alle anderen Nutzer sichtbar. So können sich "Anbieter" und "Nachfrager" gegenseitig finden.

Zuverdienst bei Kurzarbeit: Wie viel darf ich als Kurzarbeiter dazu verdienen?

Ob auf dem Spargel-, Hopfen- oder Gemüsefeld - rund 300.000 Arbeitskräfte fehlen derzeit in der Landwirtschaft.

Wenn Sie gerade in Kurzarbeit sind und überlegen, als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft anzupacken, gelten für Sie die kürzlich beschlossenen Regelungen der Bundesregierung. Diese haben zum Ziel, die Land- und Ernährungswirtschaft in der Corona-Krise zu stärken. Und das bedeutet: Bis Ende Oktober 2020 wird Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bis zur Höhe des Nettolohns Ihres eigentlichen Jobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Wer also etwa vor Corona monatlich 2.000 Euro netto verdient hat und in der Kurzarbeit nur noch auf 1.300 Euro kommt, darf jetzt bis zu 700 Euro als Saisonkraft dazu verdienen, ohne Abzüge befürchten zu müssen.

Nebentätigkeit anmelden

Nicht vergessen: Nebenbeschäftigungen müssen dem Arbeitgeber gemeldet werden. Je nach Arbeitsvertrag kann er ein Mitspracherecht haben, ob und wo Sie arbeiten dürfen.

Die Sozialversicherungsbeiträge für Sie entfallen dabei komplett, ebenso die Steuern auf das Kurzarbeitergeld. Lediglich der Zuverdienst muss versteuert werden. Wie viel genau am Ende auf dem Konto hängenbleibt, ist individuell unterschiedlich und bedarf einer Einzelfallberatung, sagt Jurist Dr. Till Bender vom DGB Rechtschutz:

"Aber auch wenn man sich darauf einstellen sollte, dass es Abzüge gibt, ist es in jedem Fall lukrativ. Ein guter Anreiz für Leute in Kurzarbeit."

Dr. Till Bender, stellvertretender Pressesprecher DGB Rechtschutz, Bamberg

Ich bin freigestellt - was muss ich beachten?

Wenn Sie Ihr Arbeitgeber freigestellt hat (und Sie nicht ohnehin schon Kurzarbeitergeld beziehen), haben Sie normalerweise einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wenn Sie gleichzeitig als Saisonkraft arbeiten wollen, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber Ihre Bezüge entsprechend kürzt. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten dies also unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber klären. Nicht vergessen: Nebenbeschäftigungen müssen dem Arbeitgeber angezeigt werden.

Kann ich als Student mitmachen?

Natürlich dürfen sich Studenten als Helfer anmelden. Sie müssen allerdings die regulären Zuverdienstgrenzen einhalten, sonst fallen Steuern und Sozialversicherungsabgaben an. Hier gelten keine Corona-bedingten Zugeständnisse. Das bedeutet: Studenten dürfen maximal 450 Euro monatlich bzw. 5.400 Euro pro Jahr dazu verdienen.

Wie bin ich versichert?

Als landwirtschaftlicher Helfer gehen Sie ein ganz reguläres Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitgeber ein - in der Regel eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung. Soll heißen: Sie werden über den Landwirt angemeldet und versichert.

Dabei gilt als Corona-Sonderregelung: Bis 31. Oktober 2020 dürfen Saisonarbeitskräfte maximal 115 Tage lang eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausüben. Bisher durften es nicht mehr als 70 Tage sein. 

Brauche ich eine Lohnsteuerkarte?

Dass es die farbige Lohnsteuerkarte ja schon seit Jahren nicht mehr gibt, erleichtert den Verwaltungsaufwand bei landwirtschaftlichen Helfern deutlich: Nach Ende der Beschäftigung erhalten Sie von Ihrem Landwirt eine entsprechende Bescheinigung, die Sie in Ihrem Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigen und diesem beilegen müssen.

Was verdiene ich?

Wie viel Sie als landwirtschaftlicher Helfer verdienen, ist nicht vorgeschrieben. Dies müssen Sie individuell mit dem Landwirt vereinbaren, wobei es sicherlich je nach Art und Schwere der Arbeit Unterschiede geben wird. In jedem Fall gilt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde.

Mehr Infos zum Mindestlohn gibt es beim DGB: www.dgb.de/schwerpunkt/mindestlohn (...)

Mehr zum Thema Corona und Arbeitsrecht lesen Sie hier: Corona - Ihre Rechte am Arbeitsplatz


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