Eine Mutter im Businesslook arbeitet mit Laptop auf dem Schoß auf einer Treppe und hält gleichzeitig ihrem Kleinkind im Kinderwagen eine Wasserflasche hin.
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Familie und Arbeit unter einen Hut bringen - auch dafür ist das Teilzeitmodell sehr beliebt. Der Gesetzgeber hat es ganz genau geregelt.

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Recht auf Teilzeit: Das sind die Regeln

Teilzeit zu arbeiten liegt in Deutschland im Trend. Laut Statistischem Bundesamt waren 2021 rund elf Millionen Menschen in Teilzeit abhängig erwerbstätig. Beschäftigte haben einen Anspruch per Gesetz. Allerdings muss einiges beachtet werden.

Sich weiterbilden, einen Berufsabschluss nachholen, die kleinen Kinder betreuen, Eltern pflegen oder einfach einmal im Beruf kürzertreten: es gibt viele Gründe, warum Beschäftigte nicht mehr in Vollzeit arbeiten wollen. Es gibt aber auch viele Gründe, warum Arbeitgeber den Wunsch ihres Mitarbeitenden ablehnen. Die Regelungen dazu finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Rechtsanspruch mit Einschränkung

Arbeitgeber müssen dem Wunsch eines Beschäftigten nachkommen, der seine Arbeitszeit verkürzen will. Teilzeit ist dabei nicht mit einer reinen Halbierung gleichzusetzen – also statt 40 künftig nur noch 20 Stunden in der Woche. Das Gesetz versteht darunter alles, was weniger ist als die Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle im jeweiligen Betrieb. Auch ein Minijob ist eine Beschäftigung in Teilzeit.

Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So gilt der Rechtsanspruch nur in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten. Und es dürfen keine wichtigen, betrieblichen Gründe dagegensprechen. Die muss der Arbeitgeber im Streitfall auch nachweisen können. Die Arbeitsgerichte legen laut Juristen dafür strenge Maßstäbe an. Also nur abzulehnen, weil man sagt "das passt nicht ins Personalkonzept“, wäre zu wenig. Wer gegen die Ablehnung der Teilzeit vor Gericht zieht, der wird erst einmal in Vollzeit weiterbeschäftigt. Solche Prozesse dauern und unter Umständen besteht der Wunsch auf reduzierte Arbeitszeit bis zum Urteil gar nicht mehr.

Neue Arbeitszeit muss in den Arbeitsvertrag

Es reicht nicht, lediglich in einem Gespräch den Wunsch auf Teilzeit zu äußern. Der Beschäftigte muss zudem schon mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten. Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin muss der Arbeitgeber nicht nur schriftlich über den Wunsch informiert werden, sondern auch über die Anzahl der künftigen Arbeitsstunden und die Verteilung über die Woche.

Letzteres führt laut DGB-Rechtsschutz oft zu Konflikten: Zum Beispiel, wenn alle Teilzeitbeschäftigten nur vormittags erscheinen, die Arbeitsstelle nachmittags aber nicht verwaist sein darf. Einen Rechtsanspruch auf bestimmte Tageszeiten oder Tage sieht das Gesetz nicht vor. Auf die Anzeige des Mitarbeitenden muss die für Personal zuständige Stelle innerhalb eines Monates antworten – ebenfalls in Textform. Die neue Arbeitszeit muss dann auch im Arbeitsvertrag auftauchen.

Rückkehr in Vollzeit ist möglich

Weil nicht jeder bis zur Rente nur noch in Teilzeit beschäftigt sein will, wurde 2019 die sogenannte "Brückenteilzeit" eingeführt. Dabei wird konkret schon zu Beginn festgehalten, wie lange die Teilzeit gilt und wann der Mitarbeitende wieder in Vollzeit zurückkehrt. Der Zeitraum darf zwischen einem und maximal fünf Jahren betragen.

Das Brückenmodell gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 45 Beschäftigten, um kleinere Firmen bei der Personalplanung nicht zu überfordern. Und der Arbeitgeber kann das Rückkehrrecht zurückweisen, wenn es zu viele Beschäftigte in Anspruch nehmen wollen. Wie viele maximal, hängt von der Betriebsgröße ab.

Flexibel anwendbar sind die Regelungen zur Teilzeit nicht. Will jemand die Stundenzahl noch einmal ändern, ist das laut Arbeitsjuristen Verhandlungssache.

Teilzeit mindert Rentenansprüche

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht ausdrücklich in § 4 "ein Verbot der Diskriminierung" vor. Ein Beschäftigter darf nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Das Einkommen wird lediglich entsprechend der Stundenzahl reduziert. Das gilt zum größten Teil auch für Einmal- und Sonderzahlungen oder geldwerte Leistungen. Ausnahme: sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Die müssen denn aber auch genannt werden.

Die DGB Rechtsschutz GmbH weist aber noch auf einen Nachteil hin, den viele nicht gleich im Kopf haben. Das niedrigere Einkommen bedeutet auch weniger Rentenbeiträge und später eine kleinere Rente durch die verkürzte Arbeitszeit.

Im Video: Mütter im Job: So gelingt der Wiedereinstieg

Zwei Frauen in einem Beratungsgespräch
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Nur jede zweite Frau mit kleinen Kindern geht einer bezahlten Arbeit nach. Mit Blick auf den Fachkräftemangel birgt das ein riesiges Potential.

Dieser Artikel ist erstmals am 16. Juli 2023 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel erneut publiziert.

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