Jameda, ein Portal, bei dem Patienten Ärzte nach ihrer Zufriedenheit bewerten können, muss den Eintrag einer Kölner Hautärztin vollständig aus seinem Angebot entfernen. In den Vorinstanzen war die Dermatologin noch unterlegen. Auch deshalb ist das Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute verkündet hat, in seiner Deutlichkeit überraschend.
Informationelle Selbstbestimmung war entscheidend
Entscheidend für das Urteil war laut den Karlsruher Richtern das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung, welches in diesem Fall das Recht des Bewertungsportals auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege, hieß es in der Urteilsbegründung. Dass der Eintrag der Ärztin vollständig aus Jameda verschwinden muss, ist ein Paukenschlag. Beobachter hatten eher erwartet, dass Jameda etwa die Präsentation der Ärztin auf seinem Portal überarbeiten muss.
Wer zahlt, wird besser präsentiert
Denn: Bei Jameda können Ärzte Geld dafür bezahlen, auf den Profilseiten nicht-zahlender Ärzte als Alternative für die Patienten angeboten zu werden. Die zahlenden Mediziner selbst hingegen müssen auf ihren Seiten keine Einblendung von konkurrierenden Ärzten fürchten.
Jamedas Geschäftsmodell laut Richtern nicht neutral
Die Hautärztin fühlte sich durch das Geschäftsmodell von Jameda ungerecht behandelt - und bekommt nun, was sie von Jameda verlangte: Ihr Profil muss komplett von dem Portal verschwinden. Jameda habe damit, dass es mit seinem Geschäftsmodell die für Werbeanzeigen bezahlenden Ärzte begünstige, die für Bewertungsportale gebotene Neutralität verlassen, argumentierte das Gericht.
Jameda muss seine Werbeanzeigen nun grundlegend überarbeiten. Es ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung des BGH auch Auswirkungen auf die Geschäftspraxis anderer Bewertungsportale haben wird.