Es ist der erste Fall, bei dem das kommentarlose Verbreiten eines BR-Artikels zu polizeilichen Ermittlungen führt. Das öffentliche Profil auf der Facebook-Seite des Musikers Johannes König ist weitgehend unpolitisch gehalten. Überwiegend geht es um Konzerte. Am 17. August teilte König einen Artikel aus dem Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks. In dem Artikel ging es um zwei Wohnungen, die in München wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz durchsucht worden waren. Die Bewohner hätten Fahnen der kurdischen Kampfeinheit YPG im Internet gezeigt. Deren öffentliche Darstellung ist jedoch seit März 2017 untersagt.
Artikel kommentarlos geteilt
Johannes König teilte diesen Artikel kommentarlos auf seiner Facebook-Seite. Am Freitag bekam er Post von der Münchner Polizei. Gegen ihn läuft ein Ermittlungsverfahren aus demselben Grund, der zu den Wohnungsdurchsuchungen in München geführt hatte. Durch das Teilen des Artikels ist das Titelbild des Artikels systembedingt bei ihm auf Facebook erschienen: Es zeigt eine YPG-Fahne. König steht dem Verbot, das Bundesinnenminister Thomas de Maizière gegen kurdische Fahnen und Symbole verhängt hat, kritisch gegenüber. Auf Facebook hat der Musiker einen Aufruf Kulturschaffender gepostet, sich für die Kurden im nordsyrischen Afrin einzusetzen. Mit dem Teilen des BR-Artikels wollte er auf die juristische Verfolgung von kurdischen Symbolen hinweisen.
"Dass nun auch das kommentarlose Posten dieses Artikels, der mit der YPG-Fahne bebildert ist, Grund für eine Vorladung zum Staatsschutz sein soll, ist ein neuer irrwitziger Höhepunkt der Repression." Johannes König
Vorladung der Polizei
Am 19. März soll sich der Musiker zu einer Vernehmung im Münchner Präsidium einfinden. Auf Anfrage begründete die Münchner Polizei ihr Vorgehen mit der Rechtslage. Demnach ist es Medien gestattet, verbotene Symbole darzustellen, einzelnen Mediennutzern jedoch nicht.
"Wenn Medien Abbildungen dieser Kennzeichen (zum Beispiel Fahnen) zeigen, dann ist dies nicht strafbar, da nach dem §9/1 S.2 Vereinsgesetz die Verwendung für staatsbürgerliche Aufklärung, zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und für ähnliche Zwecke erlaubt ist. Unter ähnliche Zwecke fällt auch die mediale Berichterstattung. Wenn Mediennutzer dagegen diese oben beschriebenen medialen Abbildungen in sozialen Netzwerken teilen, dann ist dies eine verbotene Verwendung der Kennzeichen und nach §20 Vereinsgesetz eine Straftat." Polizei München
Die Polizei sei rechtlich verpflichtet, Straftaten zu verfolgen, heißt es aus dem Münchner Präsidium. Die Ermittler haben noch weitere Online-Nutzer im Visier. Der BR-Artikel wurde allein auf Twitter mehr als 50 Mal retweetet.