Zuvor hatten die AfD-Kreisverbände München-Nord und -Ost erfolglos eine solche Zulassung bei der Landeshauptstadt beantragt. Die Stadt verweigerte die Vermietung und führte – so auch die Argumentation vor Gericht – zwei Gründe an: Zum einen gebe es eine Entscheidung des Ältestenrats des Stadtrats, wonach die Einrichtungen nur an Parteien und Gruppierungen vergeben werden, die im Stadtrat vertreten sind. Zum anderen widerspräche eine Nutzung zu Wahlkampfzwecken der jeweiligen Widmung bzw. dem Nutzungszweck dieser Bürgerhäuser. Die Einrichtungen sollen laut Stadt primär der Kulturarbeit in dem jeweiligen Stadtviertel dienen.
Chancengleichheit für Parteien hat Vorrang
Das Verwaltungsgericht argumentierte nun, dass diese Entscheidung des Ältestenrats nicht rechtlich bindend ist. Der Ältestenrat sei laut Geschäftsordnung des Stadtrats nämlich weder ein beschließender noch ein beratender Ausschuss. Weiter erklärte das Gericht, dass eine solche Vergabepraxis ohnehin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit von Parteien darstelle. Außerdem seien Räumlichkeiten in der Vergangenheit anderen politischen Parteien für Wahlkampfveranstaltungen überlassen worden. Die Stadt könne daher der AfD die Anmietung nicht generell untersagen.
Bis zum 13. Juli dürfen die AfD-Kreisverbände nun Räume in solchen Einrichtungen benutzen - drei Monate vor der Landtagswahl dürfen dann generell keine parteipolitischen Treffen mehr in Bürger- und Kulturhäusern stattfinden. Gegen den Beschluss kann die Stadt München innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen. Sie kündigte an, weitere rechtliche Schritte zu prüfen.