Die Telekom hatte argumentiert, dass die Speicherung der Verbindungsdaten nicht mit europäischem Recht vereinbar sei. Deswegen könne sie nicht per Gesetz dazu verpflichtet werden. Das Gericht gab ihr Recht.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Juni 2017
Das Urteil kommt nicht überraschend. Das Gericht bezieht sich auf ein Urteil des Nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Juni vergangenen Jahres. In einem Eilverfahren wurde damals ebenfalls entschieden, dass die Speicherung der Kundendaten gegen europäischen Recht verstößt. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung verletze, so die Richter, die unternehmerische Freiheit der Firmen, die durch die europäische Charta geschützt sei.
Anschließend hatte die für die Umsetzung des Vorratsdatenspeicherungs-Gesetzes zuständige Bundesnetzagentur die Speicherpflicht der Provider zunächst ausgesetzt.
EU-Datenschutzrichtlinie verbietet Voratsdatenspeicherung
Das aktuelle Urteil des Verwaltungsgerichts stützt die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts. Die europäische Datenschutzrichtlinie verbiete laut einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofs eine "allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten" der Kunden. Somit widerspricht diese der im deutschen Gesetz vorgesehen Pflicht, genau das zu tun. Das wiederum entbinde die Deutsche Telekom von der Pflicht, diese Daten ihrer Kunden zu speichern und zu Strafverfolgungszwecken vorzuhalten.
Gang nach Leipzig möglich
Gegen das Urteil wurde Berufung am Oberverwaltungsgericht zugelassen. Wenn beide Seiten sich darauf einigen, wäre wegen der Bedeutung der Frage für Bürger, Politik und Telekommunikationsbranche auch der direkte Gang zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.