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BGH-Urteil: Google haftet nicht für rufschädigende Links

Die Suchmaschine Google muss Inhalte auf von ihr gefundener Webseiten nicht vorab rechtlich prüfen, sagt der Bundesgerichtshof. Geklagt hatten Betroffene, über die diffamierende Forenbeiträge in Googles Suchtreffern auftauchten. Von F. Regensburger

Über dieses Thema berichtet: LÖSCHEN Wirtschaft und Börse am .

Internet-Suchmaschinen müssen Texte auf Webseiten, die sie in ihren Suchtreffern auflisten, nicht vorsorglich darauf überprüfen, ob diese Inhalte gegen Gesetze verstoßen. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung das Urteil der Vorinstanz.

Auseinandersetzungen verfeindeter Forennutzer

Konkret ging es um Folgendes: Die Betroffenen, laut Gerichtsmitteilung Anbieter von IT-Dienstleistungen und selbständige Handelsvertreter, die nicht öffentlich in Erscheinung treten wollen, hatten im Jahr 2011 beim Aufsetzen eines Internetforums geholfen. Auf diesem Forum lieferten sich Nutzer verbale Auseinandersetzungen mit Nutzern eines anderen Forums.

Aufgrund einer automatischen E-Mail-Weiterleitung erhielt einer der Kläger eine Beschwerdemail über die Vorgänge in dem Forum. Diese beantwortete er mit dem Hinweis auf den im Forum aus seiner Sicht Zuständigen. Allerdings konnten Dritte aufgrund dieser Antwort-Mail die Identität des Klägers feststellen - und gaben diese an Mitglieder des verfeindeten Forums weiter. Diese machten den Kläger in dem Forum fortan für Handlungen anderer verantwortlich, die dort Nutzer gestalkt und drangsaliert haben sollen.

Kläger forderten Geld von Google

Daraufhin forderten die Kläger von Google, Links auf die rufschädigenden Beiträge zu entfernen. Dem kam das kalifornische Unternehmen nach, allerdings nicht so schnell und umfassend, wie gefordert. Deshalb forderten die Kläger außerdem fordern unter anderem eine Geldentschädigung von dem Konzern, weil sie falsche und beleidigende Aussagen über sie allgemein auffindbar gemacht habe.

Das wiesen die Karlsruher Richter nun zurück: Die Suchmaschine müsse nur dann von sich aus tätig werden, wenn sie konkrete Hinweise auf eine vorliegende Rechtsverletzung bekommt oder eine Rechtsverletzung sehr offensichtlich ist: Zum Beispiel bei der Verbreitung von Kinderpornografie oder bei Aufrufen zu Gewalttaten.