Wer absichtlich eine weibliche Brust oder die Geschlechtsteile eines anderen berührt, hat sexuell belästigend gehandelt und kann am Arbeitsplatz daher gekündigt werden. Auf eine sexuelle Motivation der Berührung komme es dabei nicht an, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Urteil entschied. (Az: 2 AZR 302/16). Demnach ist die Kündigung in solchen Fällen grundsätzlich gerechtfertigt. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf die gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber, ihre Beschäftigten, auch Leiharbeiter, vor sexueller Belästigung zu schützen. "Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist vielmehr häufig Ausdruck von Hierarchien und Machtausübung und weniger von sexuell bestimmter Lust", heißt es in dem Urteil unter Bezug auf entsprechende Studien. Entscheidend sei, ob die Würde des Opfers verletzt wird.
Fall: Arbeiter greift Leiharbeiter zwischen die Beine
Damit verliert ein Arbeiter aus Bremen voraussichtlich seinen Arbeitsplatz bei einem Stahlwerk. Er war zusammen mit zwei Leiharbeitern bei der Verpackung und Etikettierung von Bandstahlrollen eingesetzt. Im Oktober 2014 beschwerte sich einer der Leiharbeiter, der festangestellte Kollege habe ihm schmerzhaft von hinten in den Schritt gegriffen. Der Griff war derart heftig, dass der Leiharbeiter vorsorglich zu einer Untersuchung ins Krankenhaus geschickt wurde.
Landesarbeitsgericht (LAG) hatte milder geurteilt
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen hatte die Kündigung für unbegründet gehalten. Eine Abmahnung hätte ausgereicht. Um eine sexuelle Belästigung habe es sich nicht gehandelt, da das Verhalten nicht sexuell motiviert war. Er habe auch nicht mit Vorsatz gehandelt. Vielmehr sei der Griff in die Genitalien ein "situatives und unreflektiertes Verhalten" gewesen.