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Rodelspaß am Wallberg

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Kein Schadenersatz für Rodelunfall am Wallberg

Kein Schadenersatz für Rodelunfall am Wallberg

Das Landgericht München II hat die Klage einer Rodlerin gegen die Betreiber der Wallberg-Rodelbahn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von mindestens 96.000 € abgewiesen. Von Christoph Müller und Christine Gaupp

Die Frau war wohl zu schnell auf der anspruchsvollen und eisigen Strecke unterwegs – in einer Kurve konnte sie nicht mehr rechtzeitig bremsen und stürzte mehrere Meter einen Steilhang hinab. Die Folge: ein zertrümmertes Sprunggelenk und damit laut ihrer Anwältin schwerste Dauerschäden; bis heute könne sie nicht richtig laufen. Der Schadenersatzklage legte sie zahlreiche Verletzungen zu Grunde. Es folgten langwierige Klinikaufenthalte. Die Frau sagte vor Gericht, sie leide bis heute unter den Unfallfolgen.

Vorwurf: Strecke nicht ausreichend gesichert

 Die Betreiber der Wallbergbahn hätten die eisige Strecke entweder ganz sperren oder zumindest gefährliche Kurven besser sichern müssen, so die Klägerin. Es habe dort nur einen niedrigen Schneewall und kein Netz gegeben.

 Ortstermin des Gerichts am Wallberg ergab "keine atypische Gefahr"

 Nach Besichtigung der Rodelstrecke und Vernehmung mehrerer Zeugen kam das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass die "Brauneck- und Wallbergbahnen GmbH", keine Pflichten verletzt habe. Die Rodelbahn sei als sportlich und schwierig bekannt, so das Gericht, eine "atypische Gefahr", vor der über die normalen Warnmaßnahmen hinaus zu warnen sei, habe an der Stelle nicht vorgelegen. Die Klägerin hätte selbst die Entscheidung treffen müssen, bei Überforderung die Fahrt abzubrechen.

Bislang keine Präzedenzfälle

 Während es bei Skiunfällen etliche Urteile und Präzedenzfälle gibt, war das bei Rodelunfällen bislang nicht so. Darum, so eine Gerichtssprecherin, war der zu verhandelnde Fall besonders interessant. Wie stark müssen Rodelbahnen gesichert werden – oder sind Freizeitsportler selbst dafür verantwortlich, dass ihnen nichts passiert?

 Grundsätzlich ließe sich die Rechtssprechung über die Sicherungsprlichten bei Sikpisten durchaus übertragen, so das Gericht, die Beklagte habe aber in dem Fall keine Pflichten verletzt. Das heutige Urteil gibt einen klaren Hinweis in Richtung Selbstverantwortung.