Ping-Anruf

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Telefonabzocke: Ping-Anrufe gaukeln bayerische Ortsvorwahlen vor

Das Handy klingelt nur kurz - wer die unbekannte Nummer zurückruft, riskiert teure Gebühren. Die Netzagentur warnt vor solchen Ping-Anrufen von Länder-Vorwahlen, die leicht mit bayerischen Ortsvorwahlen zu verwechseln sind. Von Florian Regensburger

Über dieses Thema berichtet: Abendschau am .

Es handelt sich um eine Reihe von Nummern mit der Anfangsziffernfolge +88. Mit dieser beginnen die Ländervorwahlen von China und Bangladesch, aber auch die Ortsvorwahlen vieler oberbayerischer Gemeinden wie etwa Weilheim, Garmisch-Partenkirchen oder Schongau. Da Mobiltelefone in der Regel die Doppelnull oder die einzelne Null, welche eine Länder- beziehungsweise eine Ortsvorwahl kennzeichnet, standardmäßig durch ein "+" ersetzen, ist für die Angerufenen nicht ohne Weiteres erkennbar, ob es sich bei der Anfangsziffernfolge um eine Länder- oder um eine Ortsvorwahl handelt.

Rechnungs-Verbote der Netzagentur

Für bekannte Rufnummern, von denen bereits Ping-Anrufe ausgegangen sind, hat die Bundesnetzagentur sogenannte Rechnungslegungsverbote verhängt. Die Telefonanbieter dürfen entsprechende Anrufe dann nicht mehr abrechnen. Es kommen jedoch ständig neue Nummern hinzu. Die auf der Seite der Bundesnetzagentur gelisteten +88-Nummern sind höchstwahrscheinlich nur ein kleiner Teil derer aus diesem Vorwahlbereich, von denen bereits Ping-Anrufe ausgegangen sind oder noch ausgehen.

Teure Service-Nummern auf der Rechnung

Erwidert man einen der Anrufe von Nummern in einem südostasiatischen oder afrikanischen Land und mitunter auch aus dem europäischen Ausland, fallen einerseits die Verbindungskosten beim Telefonanbieter an, die je nach Vertrag mehrere Euro pro angefangene Minute betragen können. Zusätzlich kann sich hinter der angerufenen Nummer eine teure Service-Hotline verbergen, deren Kosten dann ebenfalls über die Telefonrechnung abgerechnet werden.

Abgerechnete Nummern überprüfen

Hat man aus Versehen nach einem Ping-Anruf zurückgerufen, sollte man zunächst überprüfen, ob der Anruf auf der Telefonrechnung abgerechnet wurde. Falls ja, sollte man auf der Website der Bundesnetzagentur nachsehen, ob bereits ein Rechnungslegungsverbot für die angerufene Nummer verhängt wurde - dann kann man die Gebühr gegebenenfalls vom Telefonanbieter zurückfordern. Auch wenn die Nummer noch nicht von der Netzagentur gelistet ist, lohnt es sich möglicherweise, beim Telefonanbieter nachzuhaken, ob eine Erstattung möglich ist.