Unternehmen - Der BR


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Transparent erklärt BR-Faktencheck zu aktuellen Themen

Wie ist der Stand der Dinge bei der Dikskussion um die künftige Kulturberichterstattung des BR? Wer kontrolliert die Geschäftsleitung des Bayerischen Rundfunks? Welche Compliance-Vorschriften gelten für uns, wie sind Vergütungen, Dienstwagen oder auch Pensionen geregelt? Zu diesen und vielen anderen Stichworten aus der aktuellen Diskussion rund um den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk und den BR bieten wir an dieser Stelle laufend aktualisierte Informationen und Einordnungen.

Stand: 26.03.2024

BR-Funkhaus mit Logo und weißblauem Himmel | Bild: BR

Ziel ist es, Kulturinhalte einem noch breiteren Publikum in den hörerstarken Zeiten im Linearen zu präsentieren. Zugleich gilt es, wertvolle Inhalte auch für neue und digitale Zielgruppen attraktiv und auf den entsprechenden Plattformen anzubieten, dazu gehören etwa auch Podcasts.
Im Prozess geht es nicht darum, Inhalte zu streichen, sondern um Transformation und die Zukunftssicherung von Bayern 2 als dem Kulturangebot des Bayerischen Rundfunks - linear wie digital.

Alle Stärken von Bayern 2 bleiben selbstverständlich erhalten – Hörspiele, Lesungen und Rezensionen genauso wie Debattenbeiträge oder Essays. Dabei werden viele unserer Inhalte in Zukunft noch stärker als "digital first" Beiträge produziert, d. h. sie werden explizit auch für die Audiothek erstellt. Sendungstitel und Darstellungsformen können sich ändern, die Inhalte finden aber ihren Platz auch im Linearen.

Die Redaktionen sind mitten im Prozess und arbeiten engagiert an der Weiterentwicklung von Bayern 2.
Noch im Herbst werden Ergebnisse vorliegen und in den Gremien vorgestellt, eine Umsetzung ist für das zweite Quartal 2024 geplant.

Beim BR gibt es keine Ruhegeldregelung für die Intendantin. Wie in der Wirtschaft und im öffentlichen Dienst üblich, wurden auch in BR-Verträgen früher Regelungen zur vorgezogenen Betriebsrente unter bestimmten Voraussetzungen aufgenommen. Diese Regelungen wurden bereits seit über 15 Jahren nicht mehr von Mitgliedern der Geschäftsleitung in Anspruch genommen.
Davon zu unterscheiden ist die betriebliche Altersversorgung, die der BR allen seinen festangestellten Mitarbeitenden auf Basis von Tarifverträgen gewährt. Diese Regelungen gelten auch für die Geschäftsleitung. Die Altersversorgung wurde bereits grundsätzlich reformiert, zum Jahr 2017 auf ein rein beitragsfinanziertes System umgestellt und deutlich reduziert. Die Höhe der Versorgung ist u.a. abhängig vom Gehalt und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Angaben zur Altersversorgung der BR-Geschäftsleitung sind im Geschäftsbericht nachzulesen (ab Seite 23) und werden im Laufe des Jahres noch erweitert.
Die Intendantin hat einen Anspruch auf tarifliche Versorgungsleistungen nach dem VTV. Sie erhält im Versorgungsfall zum Regelrentenalter – sofern 30 Vollzeitdienstjahre erreicht werden – eine monatliche Rentenleistung in Höhe von 10.556 EUR.

Der Bayerische Rundfunk und die TU München haben 2012 eine Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik mit dem Schwerpunkt Medientechnik vereinbart. Ziel ist, sich gegenseitig so zu unterstützen, dass aus der Kooperation beidseitige Mehrwerte entstehen, die dem wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Umsetzung in der Medientechnik dienen. Frau Spanner-Ulmer erfüllt im Rahmen dieser Vereinbarung und innerhalb ihres Aufgabenfeldes beim BR eine Lehrverpflichtung an der TUM. Mit Blick auf ihre fachliche Zuständigkeit profitiert der BR gerade im dynamischen Bereich der IT und Programmtechnik davon, an neuen Lösungsansätzen der Wissenschaft teilzuhaben und sich mit der universitären Fachwelt auszutauschen, auch mit Blick auf die schwierige Nachwuchsrekrutierung für den BR im technischen Bereich. Sie hat zur Vorbereitung auch Mitarbeitende aus den Fachbereichen in der Produktions- und Technikdirektion eingebunden. Die Vorlesung ist standardisiert und wird einmal jährlich aktualisiert. 

Der ORH-Bericht "Die finanzielle Situation des Bayerischen Rundfunks" vom 23. September 2022 ist eine Bestandsaufnahme der Jahre 2016 bis 2020. Der BR hat seitdem wichtige Weichenstellungen vorgenommen. Diese können sich in diesem Bericht noch nicht widerspiegeln, sind aber in Umsetzung.

Das System der betrieblichen Altersversorgung ist in der ARD einheitlich organisiert und geregelt. Der Aufbau von Rücklagen und die Befüllung der Deckungsstöcke z.B. erfolgen auf Basis einer von der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) vorgegebenen Methode, an die sich alle Rundfunkanstalten halten müssen. Dies wird von der KEF regelmäßig überprüft.

Die heutigen Pensionslasten sind vor allem Altlasten, die auf vor 1993 geschlossene Verträge zurückgehen. Der BR hat seine Altersversorgung bereits grundsätzlich reformiert und zum Jahr 2017 auf ein rein beitragsfinanziertes System umgestellt. Darüber hinaus baut der BR seit 2016 konsequent Personal ab und erfüllt damit auch die Vorgaben der KEF. Das alles führt dazu, dass die Pensionslasten nach aktuellen Berechnungen ab 2028 sinken werden.

Um seine Pensionsverpflichtungen erfüllen zu können, legt der BR finanzielle Mittel zurück (sog. Deckungsstock). Im BR sind derzeit 72 Prozent der Pensionsverpflichtungen für mehr als die kommenden 30 Jahre durch den Deckungsstock ausfinanziert. Da liegen selbst viele Dax-Konzerne darunter.

Die Berechnung der tatsächlichen Pensionsverpflichtungen in der Praxis für die nächsten Jahrzehnte hängt von zahlreichen Faktoren ab, etwa Entwicklung und Alter des Gesamtpersonalbestands, Fluktuationsquote oder auch Lebenserwartung – und ganz wesentlich auch von der Zinsentwicklung. In diesem Punkt geht es dem BR nicht anders als anderen Unternehmen mit einer betrieblichen Altersversorgung. Die tatsächlichen Mittelabflüsse aus Rentenzahlungen und Beiträgen zur Rückdeckungsversicherung betragen aktuell ca. 7 Prozent des Gesamtaufwands.

Alle Pensionsansprüche können weiterhin erfüllt werden und sind so auch bis Ende der Beitragsperiode 2024 eingeplant.

Die aktuelle, noch bis Ende 2024 laufende Beitragsperiode wird der BR mit einem ausgeglichenen Haushaltsergebnis abschließen. Darüber hinaus wird der BR auch weiterhin die Beitragseinnahmen als Finanzierungsquelle zur Verfügung haben und hat deshalb nach wie vor eine solide Finanzierungsbasis. Er wird aber ab Ende 2024 keine Reserven (vereinfacht gesprochen, kein Geld mehr auf dem Sparbuch) haben, um Preissteigerungen oder Unerwartetes auszugleichen. Dies muss dann kurzfristig über Einsparungen oder mittelfristig über eine Beitragsanpassung ausgeglichen werden.

Beraterverträge schließt der BR nur dann ab, wenn zusätzliche Expertise von außen nötig ist, etwa im Baubereich, bei umfassenderen Projektplanungen oder größeren IT-Projekten.

Generell gilt: Die Vergabe von Beraterverträgen unterliegt beim BR strengen gesetzlichen und internen Regeln. Als öffentlicher Auftraggeber schreibt er gesetzeskonform aus. Dies hat der ORH in seinem Bericht vom 23. September 2022 auch nicht bemängelt.

Die Anregungen des ORH hat der BR aufgenommen und die bereits bestehenden internen Verfahren in einigen Details nachgeschärft. Das betrifft z.B. die Begründung für externe Beratungsleistungen, die Dokumentation und die Erfolgsmessung.

Ihr Gehalt wird von der Intendantin nicht selbst festgelegt, sondern vom BR-Verwaltungsrat. Als zuständiges Aufsichtsgremium verantwortet und genehmigt er die Arbeitsverträge der Geschäftsleitung inklusive der Vergütungen. Die Jahresvergütung der Intendantin macht der BR regelmäßig in seinem Geschäftsbericht transparent.

Die Gehälter der Mitglieder der Geschäftsleitung werden kumuliert im BR-Geschäftsbericht 2021 auf Seite 23 ausgewiesen.

Nebeneinkünfte, die Mitglieder der BR-Geschäftsleitung für Aufsichtsratsmandate mit ARD- oder BR-Bezug erzielen, werden ab 2023 jenseits der Gesamtsumme von 5.000 Euro pro Jahr an den BR abgeführt.

Tätigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem BR stehen, gelten sowohl bei Geschäftsleitung wie auch bei jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter als genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Aktuell einziges Direktoriumsmitglied mit einer derartigen Nebentätigkeit ist Produktions- und Technikdirektorin Prof. Birgit Spanner-Ulmer. 2016 wurde sie in den Aufsichtsrat der Salzgitter AG berufen wurde, was auf deren Homepage ordnungsgemäß transparent gemacht wird. Die Direktorin hat ihre angefragte Aufsichtsratstätigkeit 2016 vertragskonform mit dem damaligen Intendanten besprochen. Das Aufsichtsratsmandat nimmt Frau Spanner-Ulmer außerhalb ihrer Arbeitszeit beim BR wahr. Sie plant, das aktuelle Mandat im Frühjahr 2023 auslaufen zu lassen.

Nein. Im BR gibt es keine variablen Vergütungsanteile oder Boni.

Der Intendantin wird ein Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt, der auch für private Zwecke genutzt werden kann.

Den Direktorinnen und Direktoren steht jeweils ein Dienstwagen zur Verfügung, der auch für private Zwecke genutzt werden kann, der Produktions- und Technikdirektorin auch ein Fahrer für dienstliche wie private Zwecke – eine Ausnahmeregelung aus einem zehn Jahre alten Dienstvertrag. Aus logistischen bzw. arbeitsrechtlichen Gründen ist es in diesem Fall notwendig, dass zwei Fahrzeuge und zwei Personen im Wechsel eingesetzt werden. Geldwerte Vorteile, die sich aus den jeweiligen Dienstwagenregelungen ergeben, werden von den Mitgliedern der Geschäftsleitung ordnungsgemäß versteuert.

Dr. Reinhard Scolik, ehemals Programmdirektor Kultur, hat den Sender zum Jahresende 2021 in gegenseitigem Einvernehmen verlassen. Darüber hinaus wurde Stillschweigen vereinbart, was bei einer Trennung in gegenseitigem Einvernehmen durchaus üblich und auch legitim ist. Die Vereinbarung wurde von dem dafür zuständigen Gremium, dem Verwaltungsrat des BR, nach Prüfung genehmigt.  

Compliance wird beim BR durch vielfältige Regelungen sichergestellt, die regelmäßig überprüft und nachgeschärft werden. Sie gelten für feste und freie Mitarbeitende gleichermaßen.

Der Vorbeugung von Korruption dienen insbesondere der BR-Verhaltenskodex und die Dienstanweisung Korruptionsprävention. Um das Thema Compliance ständig und nachhaltig zu verankern, wurde ein Compliance Board mit Vertretern aus allen Bereichen eingesetzt. Eine seiner Aufgaben ist es, regelmäßig die BR-Compliance-Maßnahmen zu evaluieren und ggf. an neue Compliance-Risiken anzupassen. Außerdem finden im BR mehrmals jährlich Schulungen zu Compliance und Korruptionsvorbeugung statt, die durch bereichsspezifische Schulungen und Informationsveranstaltungen ergänzt werden können. Die Juristische Direktion ist innerhalb der Geschäftsleitung federführend für Compliance verantwortlich.

Ergänzend zu den bestehenden Compliance-Regeln hat die BR-Geschäftsleitung ein umfassendes Compliance-Handbuch in Form einer Dienstanweisung verabschiedet. Ergänzt werden die bestehenden Mechanismen durch einen neuen Compliance Beauftragten in der Juristischen Direktion, der direkt der Intendantin berichtet und keinerlei fachlichen Weisungen unterliegt.

Grundsätzlich werden die ARD und die einzelnen Landesrundfunkanstalten durch ihre Gremien engmaschig überwacht und kontrolliert. Im BR sind das der Verwaltungsrat und der Rundfunkrat. Rechtsgrundlage dafür ist das Bayerische Rundfunkgesetz, welches ergänzt wird durch den Medienstaatsvertrag, die Satzung des Bayerischen Rundfunks und die Geschäftsordnungen von Verwaltungsrat und Rundfunkrat. Nachzulesen sind die Rechtsgrundlagen auf den Seiten des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats bei BR.de.

Der Rundfunkrat mit Vertreterinnen und Vertretern vielfältiger gesellschaftlicher Gruppen vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks und wacht insbesondere über die programmliche Aufgabenerfüllung und die Einhaltung der Programmrichtlinien (nachlaufende Programmkontrolle).
Dem Verwaltungsrat obliegt es, insbesondere die wirtschaftliche und technische Entwicklung des BR zu fördern und die Geschäftsführung der Intendantin zu überwachen. Im Schwerpunkt geht es hier um die Bereiche Finanzen, Personal, Technik und Baufragen.

Darüber hinaus gibt es regelmäßige Kontrollen durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof und externe Wirtschaftsprüfer.

Die Zusammensetzung legt in beiden Fällen nicht der BR fest, sondern der Gesetzgeber. Er hat im Bayerischen Rundfunkgesetz (Art. 9) bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus den Präsidenten des Landtags und des Verwaltungsgerichtshofs sowie aus fünf vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern besteht. Das Gesetz schreibt vor, dass bei der Wahl dieser fünf Mitglieder auf Sachkunde geachtet werden muss. Konkret muss jeweils mindestens ein Mitglied ein Wirtschaftsprüferexamen, die Befähigung zum Richteramt und einen Abschluss oder Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft haben. Das Gesetz garantiert damit, dass im Verwaltungsrat Experten vertreten sind. Zur Zusammensetzung des Rundfunkrats hat der Gesetzgeber im Bayerischen Rundfunkgesetz (Art. 6) verschiedene politische, weltanschauliche und gesellschaftliche Gruppen (z. B. Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft, Bayerischer Jugendring, bayerische Hochschulen) festgelegt, die ihre jeweiligen Vertreter selbst wählen oder berufen. Auch zwölf Landtagsabgeordnete sitzen im Rundfunkrat. Alle Rundfunkräte sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen.

Hierzu ist zum 1. April 2022 eine Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes in Kraft getreten. Artikel 5a wurde um einen Absatz ergänzt. In Absatz 7 heißt es: "1) Die Mitglieder des Rundfunk- und Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision). 2) Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner des Bayerischen Rundfunks ausübt. 3) Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. 4) Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Rundfunk- bzw. der Verwaltungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. 5) Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Rundfunk- bzw. im Verwaltungsrat. 6) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt."


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