Rechtsgrundlagen des BR Bayerisches Rundfunkgesetz
Das Bayerische Rundfunkgesetz ist die gesetzliche Grundlage des Bayerischen Rundfunks, in der Programmauftrag, Programmgrundsätze und interne Organisation des Bayerischen Rundfunks festgelegt sind.
Danach ist der BR eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergibt sich, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten der Allgemeinheit verpflichtet sind. Sie sind daher unabhängig vom Staat (Staatsferne) sowie von privaten Interessengruppen. Der BR hat als öffentliche Rundfunkanstalt das Recht der Selbstverwaltung, was bedeutet, dass die staatliche Aufsicht auf eine beschränkte Rechtsaufsicht begrenzt ist.
Innerhalb des BR sind die Kompetenzen auf drei verschiedene Organe verteilt: Die Leitung der Anstalt obliegt dem Intendanten. Er leitet den BR selbstständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, dass das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Der Rundfunkrat vertritt im BR hingegen die Interessen der Allgemeinheit, wobei er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger zu berücksichtigen hat. Er hat im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen Intendant und Verwaltungsrat sicherzustellen, dass der BR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt. Dementsprechend berät er den Intendanten bei allen Rundfunkfragen, inbesondere bei der Gestaltung des Progamms. Der Verwaltungsrat hingegen überwacht die Geschäftsführung des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen.
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Das Bayerische Rundfunkgesetz hat sich seit 1948 bewährt und ist 1993 in einer umfassenden Novellierung den aktuellen medienpolitischen Bedürfnissen angepasst worden.