Hähnchenmastanlage in Eschelbach darf in Betrieb gehen

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Hähnchenmastanlage Eschelbach darf vorläufig in Betrieb gehen

Die Hähnchenmastanlage in Eschelbach im Landkreis Pfaffenhofen darf vorläufig errichtet und in Betrieb genommen werden. Das hat das Bayerische Verwaltungsgericht München entschieden und damit einen Eilantrag des Bund Naturschutz abgelehnt.

Über dieses Thema berichtet: Regionalnachrichten aus Oberbayern am .

Der Geflügelmastbetrieb in Eschelbach in der Gemeinde Wolnzach kann damit auf rund 144.000 Tiere erweitert werden. Bisher hatte das Unternehmen eine Kapazität von 50.000 Tieren. Die Naturschützer wollten mit einem vorläufigen Baustopp die Inbetriebnahme der Mega-Mastanlage verhindern. Mit ihrem Antrag sollte die durch das Landratsamt Pfaffenhofen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung außer Vollzug gesetzt werden.

Gericht: Ausreichende Fläche zur Futtererzeugung verfügbar

Nach Auffassung des Gerichts ist die Hähnchenmastanlage unter baurechtlichen Gesichtspunkten im Außenbereich zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Anlagenbetreiber für einen ausreichend langen Zeitraum über eine ausreichende Fläche zur Futtererzeugung verfügen wird.

Umwelteinwirkungen noch nicht geklärt

Hingegen sei noch nicht endgültig abschätzbar, inwieweit die Hähnchenmastanlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft oder ihr naturschutz- oder wasserrechtliche Belange entgegenstehen. Diese Fragen seien abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären. Ein vorläufiger Baustopp sei deshalb jedoch nicht gerechtfertigt, da die Interessen des Anlagenbetreibers die Interessen des Bund Naturschutz in Bayern e.V. überwiegen, so das Verwaltungsgericht.

Auflagen für Mastanlage nicht ausgeschlossen

Sollte sich entgegen dieser vorläufigen Einschätzung im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass kein ausreichender Schutz der Natur, der Landschaft und der angrenzenden Biotope gewährleistet ist, kann hierauf noch immer mit weiteren Auflagen reagiert werden: etwa mit einer Verminderung des Tierbestandes oder sogar äußerstenfalls mit einer Betriebseinstellung, betonte das Verwaltungsgericht. Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.