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Rundfunkrat Gleichstellungsregel gemäß Art. 6 Absatz 3 Sätze 2-5 Bayerisches Rundfunkgesetz

Stand: 09.01.2024

Bauklötze | Bild: colourbox.com

Mit der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) trat folgende Gleichstellungsregel in Art. 6 Absatz 3 Sätze 2-5 in Kraft:

"Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben und auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist."

Veröffentlichungspflicht gem. Art. 6 Absatz 3 Satz 5 BayRG

Nachstehend sind entsprechend der gesetzlichen Veröffentlichungspflicht die Begründungen der Organisationen aufgeführt, die der Gleichstellungsregel nicht nachgekommen sind.

Organisation: Intendanzen der Bayerischen Staatstheater (Art. 6 Abs. 3 S.1 Nr. 11 BayRG)

Benennung: Serge Dorny in Nachfolge von Nikolaus Bachler

Begründung vom 28. Januar 2022:

"Im Hinblick auf die Begründungspflicht nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayRG darf ich ausführen, dass die Vertretung der Staatstheater auch künftig durch den Intendanten der Bayerischen Staatsoper als dem größten der Bayerischen Staatstheater mit traditionell engen Bezügen zum Bayerischen Rundfunk erfolgen soll."

Organisation: Bayerischer Zeitungsverlegerverband (Art. 6 Abs. 3 S.1 Nr. 12 BayRG)

Benennung: Martin Wunnike in Nachfolge von Andreas Scherer

Begründung vom 27. Januar 2022:

"Erklärung zu der Gleichstellungsregel des Art. 6 Abs. 3 S. 2 ff. BayRG Der Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V. (VBZV) unterstützt die Gleichstellungsregeln und ist bemüht, den Frauenanteil in seinen Gremien zu erhöhen. Gleichwohl ist es nicht gelungen, für die neue Amtsperiode des Rundfunkrats eine Vertreterin zu finden, die bei unserem Verband führend tätig ist und die für das Amt in Frage gekommen wäre. Namentlich im Vorstand des VBZV, der sich aus den Verlegern bzw. Geschäftsführern der maßgeblichen Mitgliedsverlage zusammensetzt, ist aktuell lediglich eine Frau vertreten. Diese Dame konnte aus nachvollziehbaren zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht für eine Kandidatur zur Verfügung stehen. Im Übrigen hat der Verband keinen Einfluss darauf, ob seine Mitgliedsverlage Männer oder Frauen in unsere Gremien entsenden. Auch ob an der Spitze eines Mitgliedsverlags ein Mann oder eine Frau steht, entzieht sich dem Einfluss unseres Verbands."

Organisation: Handwerkskammer (Art. 6. Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BayRG)

Benennung: Prof. Dr. Elmar Forster als Nachfolger von Dr. Lothaer Semper

Begründung vom 15. Januar 2018:

"Unsere fünf bayerischen Handwerkskammern werden aktuell durch Hauptgeschäftsführer vertreten. Frauen sind in dieser Position derzeit nicht vorhanden. Gerne würden auch wir diese Gleichstellungsregelung unterstützen. Da uns aber keine Hauptgeschäftsführerin zur Verfügung steht, ist es uns leider nicht möglich, eine Vertreterin für den Rundfunkrat zu benennen."

Organisation: Bayerische Staatsregierung (Art. 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BayRG)

Benennung: Dr. Florian Herrmann als Nachfolger von Georg Eisenreich

Begründung vom 18. Dezember 2018:

"Mit Blick auf Art. 6 Abs. 3 Satz 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes wird auf Folgendes hingewiesen: Das Bayerische Rundfunkgesetz verfolgt mit der Beteiligung eines Vertreters der Staatsregierung im Rundfunkrat das Ziel, eine unmittelbare Verbindung zu den zuständigen Entscheidungsträgern der Staatsregierung herzustellen. Die Entsendung von Herrn Staatsminister Dr. Florian Herrmann, MdL, in den Rundfunkrat des Bayerischen Rundfunks ist aufgrund seiner Spezialkompetenz als Medienminister für Rundfunkthemen besonders sachdienlich."

Organisation: Bayerischer Heimattag (Art. 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 15 BayRG)

Benennung: Erwin Horak als Nachfolger von Martin Wölzmüller

Begründung vom 24. Juni 2019:

"(...) Gerne hätte das Präsidium der Arbeitsgemeinschaft ,,Der Bayerische Heimattags" auch eine Frau vorgeschlagen, doch erklärte sich keine von den Damen dazu bereit, die in diesen Einrichtungen führend tätig sind und deshalb für dieses Amt in Frage gekommen wären."

Organisation: Elternvereinigungen (Art. 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 14 BayRG)

Benennung: Rainer Kleybolte als Nachfolger von Ludwig Findler

Begründung vom 31. März 2017:

"Nach Umfrage in den Verbänden hat sich auf Grund des zu erwartenden Zeitaufwandes und des gewöhnlichen Tagungsortes in München, Herr Rainer Kleybolte neben dem bisherigen Rundfunkratsvertreter Herrn Ludwig Findler, zur Wahl gestellt. Eine weibliche Vertreterin aus dem Kreis der bayerischen Elternvertreter war nicht bereit dazu."

Organisation: Familienverbände (Art. 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 16 BayRG)

Benennung: Sandra Schuhmann als Nachfolgerin von Petra Nölkel

Begründung vom 28. März 2022:

"Wir möchten dazu noch mitteilen, dass wir die geschlechtergerechte Besetzung des Rundfunkrates sehr unterstützen. Aufgrund der ausschließlich weiblichen Besetzung der 1. Vorsitzenden in der AGF wird jedoch auch ab 01.05.17 eine Frau die Vertretung übernehmen."

Organisation: Bayerischer Landtag (Art. 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayRG)

Benennung: Ferdinand Mang und Benjamin Nolte (AfD-Fraktion)

Begründung vom 4. Januar 2024:

"Zur Entsendung der von der AfD-Fraktion im Bayerischen Landtag zu benennenden Mitglieder des Rundfunkrates wird das Folgende erklärt:

I. Innerhalb der AfD-Fraktion stellten sich lediglich männliche Abgeordnete für den Rundfunkrat zur Wahl.

II. Die AfD-Fraktion entsendet Abgeordnete nach deren Interessen und Kompetenzen in die jeweiligen Gremien. Die Entsendung ist also auch sachdienlich.

III. Die AfD-Fraktion weist darauf hin, dass es sich bei der Paritätsregelung des Bayerischen Rundfunkgesetzes lediglich um eine sogenannte „soll“- Bestimmung handelt. Es besteht keine Rechtspflicht zur paritätischen Entsendung.

IV. Es ist der AfD-Fraktion wichtig festzuhalten, dass ein Zwang zur paritätischen Besetzung von Ämtern im parlamentarischen Kontext verfassungswidrig ist."