Rechtsgrundlagen Medienstaatsvertrag

Die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem in Deutschland ist der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland (Medienstaatsvertrag), in Kraft getreten am 7.11.2020. Der Medienstaatsvertrag ist der Nachfolger des Rundfunkstaatsvertrages, der seit 1991 galt und immer wieder erweitert wurde. Geregelt sind im Medienstaatsvertrag Grundsatzregelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk im dualen Rundfunksystem der Länder und trägt der Entwicklung des Rundfunks in Europa Rechnung. Daneben gilt er auch für alle Anbieter von Telemedien.
Medienstaatsvertrag
Der Medienstaatsvertrag regelt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk unter anderem allgemeine Programmgrundsätze, den Auftrag für Fernsehen, Hörfunk und Telemedien und das 3-Stufen-Test-Verfahren, des Weiteren das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung, Art und Umfang der Rundfunkwerbung, Sponsoring, die Finanzierung aus Rundfunkbeiträgen und Werbung, die Veranstaltung von Satellitenfernsehprogrammen und die Aufteilung der Übertragungskapazitäten sowie die Regeln zur Barrierefreiheit (EU-Richtlinie 2019/882). Am 1. Juli 2023 ist der dritte Medienänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser beinhaltet zwei wesentliche Änderungen: Zum einen erhalten die Aufsichtsgremien weitergehende Befugnisse, zum anderen können die Rundfunkanstalten gemeinsam mit den Gremien einige lineare Spartenkanäle in ein Online-Angebot überführen oder ganz oder teilweise einstellen.
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Hier finden Sie die aktuelle Version des Medienstaatsvertrages:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/MStV/true