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Ausnahmeregelung Maskenpflicht für Hörgeschädigte gelockert

Der Mund-Nasen-Schutz soll helfen Covid-19 einzudämmen. Zugleich ist er eine erhebliche Kommunikationsbarriere für Gebärdensprachnutzer und Schwerhörige. Deshalb gilt seit dem 4. Mai ein neuer Zusatz: Maske abnehmen ist zulässig, wenn es für die Kommunikation erforderlich ist.

Stand: 14.05.2020

Die Maskenpflicht ist für Gehörlose eine Katastrophe. | Bild: Bayerischer Rundfunk

Das Tragen von Masken in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr ist ein wesentlicher Baustein zum Eindämmen von Covid-19.

Masken sind aber zugleich eine erhebliche Kommunikationsbarriere für hörbehinderte Menschen. Das Mundbild ist abgedeckt, das für viele Hörbehinderte so wichtige Lippen-Ablesen nicht mehr möglich. Die Sprache wird durch den eng anliegenden Stoff gedämpft.
Stellungnahmen bei verschiedenen Ministerien durch die Teilnehmer im Netzwerk Hörbehinderung Bayern waren erfolgreich.

Die neue, seit dem 5. Mai geltende Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) enthält in § 1 Abs. 2 Nr. 3 folgenden für Hörbehinderte wesentlichen Zusatz:

"Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist."

(Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2020/240/baymbl-2020-240.pdf)


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