Religion & Orientierung


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Jüdisches Leben in Bayern "Wiedergutmachung"

Niemand konnte nach 1945 ernsthaft daran denken, dass Juden für die Nazi-Gräuel entschädigt werden konnten. Jeder Versuch dazu konnte nur eine symbolische Handlung bleiben. Denkbar war allenfalls eine materielle "Wiedergutmachung". Hier muss man sorgfältig unterscheiden zwischen der Entschädigung der Person und der Rückerstattung von geraubtem Eigentum - oder im Nazi-Jargon: "arisiertem" Vermögen.

Stand: 03.01.2021 | Archiv

Luxemburger Abkommen 1952 | Bild: picture-alliance/dpa

Niemand konnte ernsthaft daran denken, dass Juden für die Nazi-Gräuel entschädigt werden konnten, jeder Versuch dazu konnte nur eine symbolische Handlung bleiben. Denkbar war allenfalls eine materielle "Wiedergutmachung".

Das Kaufhaus Krell in Weiden - von den Nazis "arisiert"

Hier muss man unterscheiden zwischen Entschädigung der Person und Rückerstattung von geraubtem Eigentum - oder im Nazi-Jargon: "arisiertem" Vermögen. Übrigens wird im Hebräischen der Begriff "Wiedergutmachung" in diesem Zusammenhang nicht verwendet, sondern "Shilumim", was auf Deutsch schlicht und einfach "Zahlungen" bedeutet.

Nach Kriegsende erhofften sich die deutschen Juden von deutscher Seite eine Geste der Reue und Sühne. Da diese nicht freiwillig kam und da man in Deutschland hohe Rückforderungen - auch durch mittlerweile im Ausland lebende Juden - befürchtete, mussten die Besatzungsmächte nachhelfen, in erster Linie die Amerikaner.

Der lange Weg zur Entschädigung

In der US-Zone setzten sie noch Ende der 40er-Jahre erste Entschädigungsgesetze durch. Erst 1953 folgte eine bundesweit verbindliche Entschädigungsregelung, nach der rassisch, politisch und religiös Verfolgte in der NS-Zeit einen Anspruch auf Ausgleich von Schäden an Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit hatten.

Bei der Rückerstattung dauerte es noch länger mit einem Bundesgesetz: Nachdem die Amerikaner bereits 1947 - gegen den Wiederstand der betroffenen deutschen Länder - ein entsprechendes Militärregierungsgesetz erließen, folgte erst 1957 das Bundesrückerstattungsgesetz. Die Genese dieser Gesetze ist komplex, die Einzelheiten können Sie in folgendem Kasten nachlesen.

Die Entschädigung umfasst etwa 80 Prozent der ausgegebenen Mittel für die "Wiedergutmachung", die Rückerstattung 20 Prozent. Bis heute wurden umgerechnet knapp 60 Milliarden Euro im Rahmen der "Wiedergutmachung" ausgegeben, etwa 40 Prozent davon fallen auf den Staat Israel beziehungsweise Empfänger in Israel.

Und noch ein Tatsache ist in diesem Zusammenhang interessant: Keine einzige deutsche Nachkriegsregierung forderte jemals geflüchtete Juden offiziell zur Rückkehr nach Deutschland auf.

Auerbach-Affäre: Antisemitismus wagt sich wieder aus der Deckung

Philipp Auerbach

Im befreiten Deutschland herrschte gegen Wiedergutmachungsleistungen für Juden von Beginn an Widerstand. Dieses Motiv spielte wohl auch 1951 eine Rolle bei der Verhaftung von Philipp Auerbach, Vorstandsmitglied und Gründervater des Zentralrats der Juden in Deutschland. Gleichzeitig leitete er das Bayerische Landesentschädigungsamt und war zuständig für "Wiedergutmachung".

Die Anklage: finanzielle Unregelmäßigkeiten bei Entschädigungszahlungen. Auerbach hatte mit diesen Hilfen 80.000 Ostjuden in Bayern und Deutschland die Ausreise ermöglicht und gleichzeitig deutsche Juden beim Aufbau einer neuen Existenz unterstützt. Er half Juden auf unbürokratische Weise, aber ignorierte dabei Dienstvorschriften. Auerbach wurden daraufhin gravierende Missstände in seiner Amtsführung vorgeworfen. Es kam zum Prozess. Mitangeklagt war der bayerische Landesrabbiner Aaron Ohrenstein.

Auerbach hatte das Pech, zwischen allen Stühlen zu sitzen. Einerseits setzte er sich im Rahmen der "Wiedergutmachung" für den Verbleib erbenlosen jüdischen Vermögens in Deutschland ein. Damit hatte er ausländische jüdische Organisationen wie die JRSO (Jewish Restitution Successor Organisation) gegen sich, die das Vermögen selbst haben wollten. Auerbach zufolge sollte es den NS-Verfolgten innerhalb Deutschlands zu Gute kommen. Andererseits war er der bayerischen Staatsregierung zusehends ein Dorn im Auge. Denn diese wollte die Integration und Entschädigung von Juden möglichst "kostengünstig" gestalten.

Dazu kam ein pikantes Detail: Im Prozess mussten Auerbach und Ohrenstein sich vor einem Gericht aus fünf Richtern verantworten, von denen drei nachweislich der NSDAP verbunden gewesen waren.

Im Prozess gegen Auerbach ging es nicht nur um einen gewöhnlichen Fall von Rechtssprechung. Zwar wurde Auerbach wegen diverser Verfehlungen rechtskräftig verurteilt, dennoch hinterließ das Verfahren einen üblen Nachgeschmack. Nicht wenige Beobachter werteten das Urteil als Indiz dafür, dass sich Antisemitismus Anfang der 1950er-Jahre in Deutschland wieder offen aus der Deckung wagte.

So betrachtete man als signifikant, dass im damaligen Graubereich vieler Straftatbestände wie zum Beispiel Schwarzhandel die Justiz sich ausgerechnet auf den Juden Auerbach kaprizierte. Wie direkt Antisemitismus wieder auftrat, zeigte auch die Tatsache, dass sich der damalige bayerische Justizminister Josef Müller (CSU, genannt "Ochsensepp") nicht scheute, Auerbach höhnisch als "König der Juden" zu bezeichnen.

Die Affäre überstieg Auerbachs Kräfte: Wenige Tage nach dem Spruch des Urteils zu zweieinhalb Jahren Gefängnis unter anderem wegen Bestechung und Untreue beging er in der Haft Selbstmord. Er hatte nichts mehr davon, dass später das Urteil revidiert wurde. Nachträglich wurde er in allen Anklagepunkten freigesprochen - bis auf einen: Nur der Schuldspruch über das Führen eines falschen Doktortitels wurde nicht zurückgenommen.


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