Meinungsfreiheit Welche Rechte haben wir eigentlich im Netz?

Die CDU-Vorsitzende denkt über Regeln für "Meinungsmache" im Internet vor Wahlen nach. Was dürfen Youtuber*innen und müssen wir unsere Rechte im Internet noch besser schützen? Wir beantworten die vier wichtigsten Fragen.

Von: Robin Köhler

Stand: 29.05.2019 | Archiv

Undatiertes Bild Youtuber Rezo | Bild: DPA

Mit dieser Aussage über mögliche Regeln zu Meinungsäußerungen im Netz hat Annegret Kramp-Karrenbauer viele irritiert:

"Und die Frage stellt sich schon mit Blick auf das Thema Meinungsmache: Was sind eigentlich Regeln aus dem analogen Bereich und welche Regeln gelten eigentlich für den digitalen Bereich?"

– Annegret Kramp-Karrenbauer, CDU-Vorsitzende

Fordert die mögliche Kanzlernachfolgerin also eine Zensur? Gerade jetzt, nachdem ein Youtube-Video über die "Zerstörung der CDU" viral gegangen ist und ihre Partei bei den Europawahlen eher schlecht abgeschnitten hat? Nach einem weiteren Shitstorm im Netz und viel Kritik aus der Politik, stellte die CDU-Vorsitzende nochmal klar: Sie sei falsch verstanden worden. Trotzdem stellt sich die Frage: Was ist im Netz erlaubt und wodurch wird es geschützt? Wir beantworten vier Fragen zu unseren Rechten im Netz.

1. Was dürfen Youtuber*innen im Netz?

Viel! Grundsätzlich gilt natürlich auch im Internet die Meinungsfreiheit aus dem Grundgesetz, Artikel 5: "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. […] Eine Zensur findet nicht statt." Auch für Youtuber*innen gelten aber Regeln: Sie dürfen wissentlich keine Fake News verbreiten und müssen die Persönlichkeitsrechte anderer Menschen achten.

Heißt: Natürlich können 70, 80 oder auch 90 Youtuber*innen vor einer Wahl eine Empfehlung aussprechen, wenn sie mit der aktuellen Politik unzufrieden sind. Das gleiche gilt übrigens (entgegen AKKs Aussagen) auch für Tageszeitungen. Die haben das bisher nur selten so offen gemacht.

Youtuber*innen gelten in den meisten Fällen nicht als Rundfunk, weil sie nur unregelmäßig einzelne Videos hochladen. Deshalb müssen sie auch weniger strenge Regeln beachten. "Für sie gelten nicht die hohen Sorgfaltspflichten wie bei klassischen Rundfunk-Medien, sie genießen eine Form des Laienprivilegs", sagt Tobias Gostomzyk, Professor für Medienrecht an der TU Dortmund. Das bedeutet zum Beispiel: Während Rundfunksender Nachrichten von anderen Medien erst prüfen müssen, gilt das für Youtuber*innen nicht.

2. Was könnte die Bundesregierung gegen Youtuber*innen unternehmen?

Wenig! Nicht nur, weil Youtuber*innen und Netzaktivist*innen mit dem Grundgesetz ein ziemlich starkes Argument auf ihrer Seite haben. Sondern auch, weil die Bundesregierung hier einfach nicht viel zu melden habe, sagt Tobias Gostomzyk: "Die Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf meinungsrelevante Medienbildung liegt aus historischen Gründen bei den Ländern." Selbst eine Kanzlerin müsste also erstmal mit den Bundesländern diskutieren.

Aber nochmal: Dass es überhaupt so weit kommt, ist extrem unwahrscheinlich. Nicht nur, weil Kramp-Karrenbauer es nach eigener Aussage gar nicht so gemeint habe. Sondern auch, weil es aus weiten Teilen der Politik – der CDU eingeschlossen – sofort große Kritik an der Aussage der Kollegin gab. Außerdem gibt es in Deutschland noch Gerichte, die über die Einhaltung des Grundgesetzes wachen.

3. Was ist bedenklich daran, wenn Youtuber*innen Wahlaufrufe machen?

Erstmal nichts. Jeder Privatperson steht es frei, seine Meinung zu sagen und auch Wahlempfehlungen zu geben. Schwierig ist nicht "Meinungsmache", sondern eher "Meinungsmacht". Nicht ohne Grund gibt es Gesetze, die verhindern sollen, dass einzelne Zeitungen oder TV-Sendungen zu viel Einfluss bekommen. Das könnte nämlich dazu führen, dass sie die Vielfalt von Meinungen einschränken.

Das gleiche Potential gibt es natürlich auch bei Youtuber*innen, die innerhalb kurzer Zeit Millionen von Menschen erreichen. Trotzdem warnt der Experte Gostomzyk: "Man muss aufpassen, hier nicht ein einfaches Konzept von Meinungsvielfalt zu Grunde zu legen und zu sagen: Das ist jetzt der Ansatzpunkt für Regulierung." Soll heißen: Man kann nicht wie bei klassischen Medien Meinungsmacht einfach an der Auflage oder der Zuschauerreichweite messen. Ein Video mit 50 Millionen Klicks kann diese auch über Jahre hinweg gesammelt haben, wodurch es deutlich weniger relevant wäre. Eine schnelle Regulierung wäre also Quatsch.

4. Brauchen wir weitere Rechte, die freie Meinungsäußerung im Netz schützen?

Unklar. Zwar deckt die Meinungs- und Informationsfreiheit auch unsere Meinungsäußerungen im Netz ab, trotzdem funktioniert der virtuelle Raum nochmal anders als das "real life": Stellen wir uns vor, ein einflussreicher Autor kritisiert auf einem Marktplatz die aktuelle Regierung. Natürlich sind die Aussagen durch die Meinungsfreiheit geschützt. Gleichzeitig wird die Veranstaltung durch die Versammlungsfreiheit ermöglicht. Die garantiert, dass wir uns spontan treffen dürfen, um zum Beispiel friedlich zu demonstrieren.

Eine solche Versammlungsfreiheit gibt es für den digitalen Raum bisher nicht. Was passiert also in einem Massenchat, der sich spontan bildet und für politische Statements benutzt wird? Sind die Meinungen geschützt, aber der digitale Raum nicht? Laut Gostomzyk sind sich Rechtsexperten hier uneinig: "Die eine Seite sagt: Wir brauchen keine digitale Versammlungsfreiheit, das ist alles schon genug geschützt durch die Meinungsäußerungs- und die Informationsfreiheit." Andere Kollegen seien aber der Meinung, dass das Treffen im virtuellen Raum noch rechtlichen Schutz braucht. Anstatt über Youtuber*innen-Regeln zu reden, wäre das doch mal ein spannender Startpunkt für eine Diskussion.

Sendung: PULS am Nachmittag am 29.05.2019 - ab 15 Uhr