Bayern 2 - Notizbuch


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Europäisches Asylrecht Das Dublin-Verfahren

Das sogenannte Dublin-Verfahren soll sicherstellen, dass Asylanträge in Europa nur von einem Staat geprüft werden. Es wird regelmäßig von Unterstützerorganisationen kritisiert und ist auch innerhalb der EU nicht unumstritten.

Stand: 05.12.2013 | Archiv

Asylbewerber stehen in einer Schlange an einer Informationsstelle | Bild: picture-alliance/dpa

Nach der Dublin-Verordnung ist für einen Asylbewerber stets das Land zuständig, das er zuerst betreten hat, in dem er zuerst einen Asylantrag gestellt hat oder das dem Ausländer ein Einreisevisum ausgestellt hat. Alle Staaten der Europäischen Union sowie die Länder Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein haben die Dublin-Verordnung anerkannt.

Übernahmeersuchen zwischen Ländern

Stellt ein Flüchtling also etwa in der Schweiz einen Asylantrag, reist dann nach Deutschland und beantragt dort nochmals Asyl, wird das Dublin-Verfahren angewendet. Deutschland nimmt Kontakt zur Schweiz auf und stellt ein Übernahmeersuchen. Wenn die Schweiz zustimmt, wird der Antragsteller dorthin überstellt. Die Schweiz prüft dann den Asylantrag.

Ausnahme Griechenland

Eine Ausnahme stellt Griechenland dar. Da das griechischen Asylverfahren gravierende Mängel aufweist, übt Deutschland seit 2011 das sogenannte Selbsteintrittsrecht aus. Bei Flüchtlingen, die über Griechenland eingereist sind, wird das Dublin-Verfahren also nicht angewendet. Der Selbsteintritt kann von jedem Mitgliedstaat aus humanitären Gründen ausgeübt werden.

Übernahmeersuchen 2012
 GestelltAbgelehntZugestimmtDurchgeführt
Von Deutschland an Mitgliedsstaaten11.4693.1158.2493.037
Von Mitgliedsstaaten an Deutschland3.6327512.7671.495

Mögliche Gründe, warum im Einzelfall keine Überstellung stattfindet:

  • der Antragsteller ist nicht reisefähig und kann nicht überstellt werden
  • der Antragsteller legt Rechtsmittel oder eine Petition gegen den "Dublin-Bescheid" ein
  • der Antragsteller taucht unter und erscheint nicht zum Überstelltermin

Die Überstellfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate. Wenn sie abgelaufen ist, geht das Asylverfahren in das nationale Verfahren über. Unter bestimmten Voraussetzungen verlängert sich die Überstellfrist.

Europaweite Datenbank

Identifiziert werden die Flüchtlinge anhand ihrer Fingerabdrücke, die jedem Asylbewerber direkt nach der Antragstellung abgenommen und europaweit abgeglichen werden. Ab 2014 haben auch Polizei und Justiz Zugriff auf diese Datenbank.


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