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Klarstellung des Bayerischen Rundfunks Konzertsaal-Finanzierung

Zur missverständlichen Berichterstattung in der Abendzeitung („Falsche Freunde“, AZ, 09.03.2015) zur Konzertsaal-Finanzierung möchte der Bayerische Rundfunk Folgendes klarstellen:

Stand: 09.03.2015


1. Der Bayerische Rundfunk, der sich vorwiegend aus Rundfunkbeiträgen finanziert, kann nur im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags tätig werden.


2. Die Aufgaben des Bayerischen Rundfunks bestehen in der Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie Telemedien. Die Bürger zahlen ihre Rundfunkbeiträge in erster Linie dafür, dass sie Programm erhalten.


3. Der BR unterhält eigene Klangkörper (Symphonieorchester, Rundfunkorchester, Chor) und pflegt damit, zusätzlich zu den vielen Stunden Programm, die von den Klangkörpern bestritten werden, auch seinen kulturpolitischen Auftrag. Das Vorhalten von Spielstätten als Teil der öffentlichen Infrastruktur würde über den Programmauftrag deutlich hinausgehen. Dies ist vielmehr Aufgabe des Staates und der kommunalen Selbstverwaltung im Rahmen der Daseinsvorsorge. Die Zuständigkeit von Staat und Stadt für Infrastrukturen der Daseinsvorsorge hat zudem ihren Grund in der demokratischen Legitimation der oft kontroversen Entscheidungen zu diesen Einrichtungen.


4. Wie der BR bereits öffentlich dargelegt hat, geht es nicht um einen exklusiven Konzertsaal für das Symphonieorchester des Bayerischen Rundfunks. Der Konzertsaal stünde als Teil der öffentlichen Infrastruktur im Kulturleben Bayerns selbstverständlich auch anderen Orchestern (z.B. freien Veranstaltern) offen und wird von diesen angesichts der gegenwärtigen Unterversorgung auch dringend benötigt.


5. Auf der Grundlage des geltenden Rechts kann sich der BR am Bau eines Konzertsaals nicht finanziell beteiligen. Denn damit würde er den Nachweis erbringen, dass er über Finanzmittel verfügt, die zur Erfüllung seines Auftrags nicht nötig sind. Das könnte von der EU-Kommission als Verstoß gegen das europäische Beihilferecht beanstandet werden.


6. Beteiligen könnte sich der BR unstreitig an rundfunktechnisch hochwertiger Ausstattung (Mikrophone, Übertragungsmöglichkeiten, etc.), die der Erfüllung des Programmauftrags dient. Außerdem würde er etwa für die Miete, anteilig oder als vorweggenommene Kapitalisierung bereits zu Beginn, und das Erstbelegungsrecht aufkommen.


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