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Geld So sparen Sie in der Rente Steuern

Viele müssen auch auf ihre Rente Steuern zahlen. Und häufig zahlen Rentnerinnen und Rentner zu viel an das Finanzamt, weil sie nicht wissen, was sie alles von der Steuer absetzen können. Finanzexperte Sebastian Hanisch erklärt, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen und somit bares Geld sparen können.

Stand: 04.05.2023

Symbolbild fuer Altersvorsorge und Rente, kleine Figuren auf Eurosgeldscheinen  | Bild: picture-alliance/dpa/blickwinkel/McPHOTO/M. Weber

Ob Sie auf Ihre Renteneinkünfte Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe Ihrer Renteneinkünfte ab und davon, in welchem Jahr Sie in Rente gegangen sind.

Wer zahlt in der Rente wie viele Steuern?

Liegt der steuerpflichtige Teil Ihrer Renteneinkünfte unter dem Grundfreibetrag von derzeit 10.347 Euro (für das Jahr 2022; für 2023 sind es 10.908 Euro), fallen keine Steuern an.
Bei einem Rentenbeginn vor 2005 ist nur die Hälfte Ihrer Rente steuerpflichtig. Der Anteil stieg aber pro Jahr um 2 Prozentpunkte bis 2020, seitdem um 1 Prozentpunkt jährlich. Wer im vergangenen Jahr in Rente gegangen ist, muss also 82 Prozent seiner Rente versteuern. 18 Prozent davon sind steuerfrei. Ab 2040 sind Renteneinkünfte dann grundsätzlich komplett steuerpflichtig. Die Regierungskoalition plant hier aber eine Änderung, so dass erst ab 2060 die komplette Steuerpflicht erreicht werden könnte. Noch ist ein entsprechendes Gesetz jedoch nicht verabschiedet worden.

Aber auch wenn Ihre zu versteuernde Rente über dem Grundfreibetrag liegt, bedeutet das nicht unbedingt, dass Sie wirklich Steuern zahlen müssen. Sie können Ihren Einnahmen oft Einiges gegenrechnen.

Werbungskosten von der Steuer absetzen

Geben Sie in Ihrer Steuererklärung keine Werbungskosten an, werden pauschal 102 Euro angerechnet.
Bei Berufstätigen fallen darunter Kosten, die anfallen, um ein Arbeitseinkommen zu generieren oder zu sichern. Dazu zählen etwa Ausgaben für technische Geräte, Arbeitskleidung oder Büromaterial.
Sind Sie bereits in Rente, fallen die Kosten darunter, die Sie für den Erhalt der Rente ausgeben. Dazu zählen unter anderem:

  • Kontoführungsgebühren für das Girokonto, auf das die Rentenzahlungen eingehen (pauschal 16 Euro)
  • Ausgaben für Steuersoftware
  • Gebühren für Renten- oder Steuerberater (zumindest teilweise)
  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten
  • Gewerkschaftsbeiträge

Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Die Pauschale für Sonderausgaben beträgt 36 Euro. Ihre tatsächlichen Ausgaben liegen aber in der Regel deutlich darüber.
Zu den steuerlich absetzbaren Sonderausgaben zählen:

  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Zahnzusatzversicherung
  • Kirchensteuer
  • Parteibeiträge
  • Spenden

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art können Sie Ausgaben für Ihre Gesundheit absetzen, wenn diese über die zumutbare Belastung hinausgeht. Diese hängt vom Einkommen ab.
Zu außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art zählen:

  • notwendige Medikamente
  • medizinisch notwendige Behandlungen
  • medizinisch notwendige Hilfsmittel wie Brille, Rollator oder Hörgerät
  • Kosten für die Fahrten zum Arzt oder Krankenhaus
  • alters- oder behindertengerechte Umbauten in Wohnung oder Haus

Hinterbliebenenpauschbetrag

Als außergewöhnliche Belastung besonderer Art können Sie einmalig in dem betreffenden Steuerjahr einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro absetzen, wenn Sie Hinterbliebenenbezüge erhalten.

Behinderten-Pauschbetrag

Leiden Sie unter einer stärkeren gesundheitlichen Beeinträchtigung, sollten Sie gegebenenfalls den Grad Ihrer Behinderung durch ein ärztliches Gutachten festlegen lassen und bei der Steuererklärung den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Die Höhe des Pauschbetrags ist abhängig vom Grad der Behinderung, zum Beispiel:

  • 20 Prozent: 384 Euro
  • 50 Prozent: 1.140 Euro
  • 90 Prozent: 2.460 Euro
  • 100 Prozent: 2.840 Euro

Im Extremfall, bei hilflosen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, liegt der Behinderten-Pauschalbetrag bei 7.400 Euro im Jahr.

Pflegepauschbetrag

Privatpersonen, die unentgeltlich eine nahestehende Person pflegen, können vom Pflegepauschbetrag profitieren. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2 der zu pflegenden Person, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, die Sie von der Steuer absetzen können, zählen:

  • Haushaltshilfen, Reinigungskräfte und Pflegepersonal bis zu 20.000 Euro pro Jahr. Angerechnet werden können 20 Prozent der Kosten, also maximal 4.000 Euro.
  • Als Mieter: Teile der Betriebskostenabrechnung, wie die Kosten für Hausmeister, Gärtner oder Reinigungskräfte.
  • Auch Kosten für Handwerker können bis zu 6.000 Euro pro Jahr abgesetzt werden. Angerechnet werden können 20 Prozent der Kosten, also maximal 1.200 Euro.

Achtung: Nur die Kosten für die Arbeitsleistung sind absetzbar, nicht die Materialkosten, und die Rechnung muss per Überweisung bezahlt worden sein.  


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