Grillen Corona Grillen - was jetzt erlaubt ist
Langsam fängt die Grillsaison wieder an - darf ich mir Gäste dazu einladen? Was seit 8. März gilt.
Privates Grillen mit den Menschen des eigenen Haushalts und Freunden
Bisher und bis zum 8. März 2021 galt: Der gemütliche Grillenabend mit den Menschen, mit denen man in einem Haushalt zusammenlebt, aber auch mit einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt ist aktuell erlaubt.
"Private Zusammenkünfte sind nur noch im Kreis des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Dazugehörende Kinder bis einschließlich drei Jahren sind von der Personenbegrenzung ausgenommen."
FAQ Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Diese Regelung gilt auch dann wieder, wenn die Inzidenz in der betreffenden Region die 100 noch oder wieder überschreitet.
Seit 8. März Grillen mit mehr Personen
Seit dem 8. März 2021 wird die Kontaktbeschränkung in Bayern gelockert: Es dürfen sich dann bis maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Paare gelten als ein Haushalt, Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
In Regionen in Bayern mit einer Inzidenz von bis zu 35 Neuinfektionen pro Woche pro 100.000 Einwohnern kann diese Regel auf drei Haushalte mit zusammen maximal zehn Personen erweitert werden.
Liegt die Inzidenz in einer Stadt oder einem Landkreis über 100, gilt wieder die obige Regelung: Ein Haushalt und eine weitere Person. Dazu der Beschluss des bayerischen Ministerrats vom 4. März im Wortlaut:
"Steigt die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, wird die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften ab dem zweiten darauffolgenden Werktag wieder auf den eigenen Haushalt und eine weitere Person beschränkt (Notbremse). Kinder bis 14 Jahre werden dabei jeweils nicht mitgezählt."
FAQ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Kontaktbeschränkung bleibt bestehen
In Bayern gilt aber generell nach wie vor eine Kontaktbeschränkung. Das heißt: "Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren." So steht es in der Infektionschutzmaßnahmenverordnung.
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Bußgeld bei Nichtbeachten
Auch weiterhin gilt in Bayern: "Wer gegen die Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit Bußgeldern rechnen. Der Mindestsatz liegt bei 150 Euro." So das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.