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NPD-Verbot Scheitert auch der zweite Anlauf?

Die Bundesregierung rechnet der "Bild"-Zeitung zufolge nicht mit einem Verbot der NPD. Laut dem Blatt kommt eine interne Analyse zu dem Schluss, dass die rechtsextremistische Partei "nicht die Schwelle zur Gefährdung überschritten" habe. Das Bundesinnenministerium dementierte den Bericht.

Von: Jürgen P. Lang, Claudia Schweikl

Stand: 30.12.2016 | Archiv

NPD-Anhänger | Bild: dpa-Bildfunk

Das Szenario ist nicht unwahrscheinlich. Denn die Schwelle für ein Parteiverbot liegt hoch. Das Gericht hatte beim KPD-Verbot in den 1950er Jahren eine "aggressiv-kämpferische Haltung" zur Voraussetzung für ein Verbot gemacht. Eine bloße Demokratiefeindschaft reicht für ein solches Urteil demnach nicht aus. Die freiheitliche Ordnung muss tatsächlich in Gefahr sein.

Partei im Niedergang

Dies ist bei der NPD in der Tat nicht der Fall. Sie ist eine Partei im Niedergang, ihr gesellschaftlicher Einfluss ist minimal. Bei aller Militanz die von der NPD ausging, geben im rechtsextremistischen Lager andere Akteure den Ton an. Deren Gefährlichkeit ist weit eher gegeben - gerade weil sie sich nicht in einer zu gewisser Offenheit gezwungenen Partei organisieren, sondern in loseren, nur schwer kontrollierbaren Strukturen.

Bundesinnenministerium widerspricht "Bild"

Während die "Bild"-Zeitung sich in ihrem Bericht auf ein internes Gutachten der Bundesregierung beruft, kommt ein Dementi vom Bundesinnenministerium. Dem Bayerischen Rundfunk sagte eine Ministeriumssprecherin, es gebe keine Vorabeinschätzung der Bundesregierung zum NPD-Verbot. Dies gebiete schon der Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Richter in Karlsruhe wollen am 17. Januar ihr Urteil verkünden.

Massiver Eingriff in die Grundrechte

Die Bundesregierung hatte - anders als beim ersten Verbotsverfahren - sich dem Verbotsantrag des Bundesrats nicht angeschlossen. Das Argument der Verbotsgegner: Eine Partei zu eliminieren, bedeute einen so massiven Eingriff in die Grundrechte, dass er nur mit deren starke, politischen Einfluss zu rechtfertigen sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in letzter Zeit ähnlich argumentiert: Es müsse eine reale (und nicht bloß abstrakte) Gefahr für der freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen.


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