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Steuertipps für Studierende Ran an die Steuererklärung!

Ok, es ist kompliziert! Und ok, es ist furztrocken! Trotzdem sollten sich auch Studenten für die Steuererklärung interessieren. Wer es richtig macht, kann nach dem Studium kräftig Kohle zurückkriegen.

Von: Christoph Wittmann

Stand: 29.09.2020

Steuererklärung für Studenten: Misson possible | Bild: BR

1. Was kann ich alles steuerlich anrechnen lassen?

Alle Ausgaben, die mit deiner Ausbildung zu tun haben. Und das ist in der Regel mehr, als du denkst:

Steuertipp: Belege sammeln!

  • Lehrgangs-, Schul- und Studiengebühren, Aufwendungen für Repetitorien und Prüfungsgebühren. Sogar Sprachkurse kannst du absetzen, sofern sie beruflich veranlasst sind.
  • Aufwendungen für Fachliteratur und andere Lernmittel sowie für Arbeitsmittel, also z. B. Computer, Taschenrechner. Arbeitsgeräte, die du auch privat benutzt wie z.B. deinen Laptop oder dein Handy, kannst du nur anteilig verrechnen.

Bei diesen Anschaffungen solltest du dir die Kassenzettel mit Bezeichnung des Gegenstands als Belege aufheben.

  • Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsort – dazu zählt auch der Praktikumsplatz – werden mit einer Entfernungspauschale von 30 Cent/km berechnet.
  • Kosten der Unterkunft am Studienort sind seit 2014 nur noch dann absetzbar, wenn die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. D.h. du musst neben deiner Unterkunft am Studienort eine weitere Wohnung haben und dich an den laufenden Kosten der Haushaltsführung dort beteiligen. Bis einschließlich 2013 konnten die Kosten der Studentenbude dagegen auch ohne eigenen Hausstand zu Hause abgesetzt werden, wenn sich der Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Eltern befand.
  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen, auch wenn sie erst nach Abschluss der Ausbildung gezahlt werden (nicht abzugsfähig sind dagegen die Aufwendungen zur Tilgung des Darlehens)

2. Wann soll und wann muss ich eine Steuererklärung machen?

Steuerpflicht checken!

Grundsätzlich ist es immer zu deinem Vorteil, wenn du gezahlte Steuern zurückholen kannst oder mittels eines Verlustes künftige Steuern sparen willst.

In Deutschland beträgt der steuerliche Freibetrag für Studenten derzeit 8.472 Euro.

Du solltest eine Steuererklärung machen....

... wenn dein jährliches Brutto-Einkommen über dem Freibetrag liegt. Für jeden Euro darüber musst du Einkommensteuer zahlen. Doch du kannst dir deine Ausbildungskosten auf dein zu versteuerndes Einkommen anrechnen lassen. Das nennt man absetzen. D.h. du musst weniger, vielleicht überhaupt keine Steuern zahlen.

... wenn du auf Lohnsteuerkarte arbeitest. Bei dieser Form des Anstellungsverhältnisses wird die Lohnsteuer automatisch monatlich von deinem Gehalt abgezogen. Und zwar auch wenn du insgesamt im Jahr unter dem Freibetrag liegst und eigentlich gar keine Steuern zahlen müsstest. Erst mit der Steuererklärung kannst du dir das Geld von Finanzamt wieder zurückholen.

... wenn du deine Einkünfte als Selbstständiger verdienst, also wenn du Rechnungen schreibst. Dann musst du dies dem Finanzamt per Steuerklärung mitteilen, alles andere ist Steuerhinterziehung.

... wenn du nichts verdienst und hohe Ausbildungskosten hast und einen Verlust vortragen willst (siehe 2.).

Fazit: Steuererklärung lohnt sich fast immer!

3. Warum kann ich auch Steuern sparen, wenn ich kein Einkommen habe?

Das Modell nennt sich „Verlustvortrag“ und ist ein eigenes Steuer-Formular. Das funktioniert so:

So funktioniert der Verlustvortrag!

Wenn du nichts verdienst oder nur in einem Mini-Job arbeitest – der wird grundsätzlich steuerlich nicht als Einkommen gewertet – gleichzeitig aber Ausbildungskosten hast, dann entsteht dir ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust, also Studienausgaben minus Einkünfte, musst du per Steuererklärung für jedes Jahr feststellen lassen, das nennt man Verlustfeststellung. Das Interessante an dem Modell: Du kannst die Verluste aus deinen Studienjahren kumulieren, also zusammenzählen, und in die Berufsjahre mitnehmen. D.h. Deine Studienkosten werden dann steuerlich verrechnet, wenn du zum ersten Mal richtig verdienst und somit zum ersten Mal richtig Steuern zahlen musst.

4. Gilt das Modell für alle Studenten?

Derzeit nimmt die aktuelle Gesetzeslage eine Trennung vor.

Wann ist ein Verlustvortrag möglich?

Der Verlustvortrag geht nur, wenn du die Studienkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben deklarieren kannst. Das ist per Gesetz nur Studenten erlaubt, die im Zweitstudium sind oder eine Weiterbildung machen. Dazu gehört, wer vor der Uni eine abgeschlossenen Ausbildung gemacht hat oder wer ein Master oder ein Duales Studium macht.

"Echte Erstis", die nach dem Abi direkt an der Hochschule beginnen, wie die meisten Bachelor-Studenten, dürfen ihre Studienkosten nur als Sonderausgaben (bis 6.000 Euro) verrechnen. Das Problem: Auf diesem Weg können sie die finanziellen Belastungen nicht später in den Berufsjahren absetzen, sondern nur in dem Jahr, in dem sie angefallen sind. Einen richtigen Steuervorteil gibt es leider nur selten, wenn über dem Grundfreibetrag verdient wird.

Steuerliche Anrechenbarkeit der Kurz-Ausbildung

Bis vergangenes Jahr war es noch möglich, sich so genannte Kurz-Ausbildungen als Erstausbildung anrechnen zu lassen, dazu zählte etwa die dreieinhalbmonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter. Auch ein LkW-Führerschein oder eine Ski-Lehrer-Ausbildung wurden schon mal anerkannt. Doch das Gesetz wurde verschärft. Seit 2015 werden nur noch Ausbildungen gewertet, die mindestens ein Jahr dauern.

Dass aber per Gesetz ein steuerlicher Unterschied zwischen Erst- und Zweitstudium gemacht wird, finden nicht nur viele Studenten ungerecht. Auch der Bundesfinanzhof hält die Ungleichbehandlung für verfassungswidrig. Deswegen liegt die ganze Angelegenheit jetzt beim Bundesverfassungsgericht. Das muss jetzt entscheiden, ob es bald für alle Studenten möglich ist, seine steuerlichen Verluste während des Studiums in den ersten Berufsjahren verrechnen zu lassen.

5. Was bedeutet das jetzt für mich?

Die Chancen, dass das Urteil positiv ausfällt, stehen nicht schlecht. Bis es ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt, dauert es zwar vermutlich noch zwei Jahre, aber es gilt rückwirkend! Dazu kommt eine gesetzliche Regelung, die es derzeit für kurze Zeit möglich macht, nicht wie üblich vier Jahre, sondern sogar sieben Jahre rückwirkend die Studienkosten geltend zu machen.

D.h. wenn du in den Jahren von 2008 bis 2011 schon studiert hast und bisher noch keine Steuererklärung gemacht hast, dann musst du dich beeilen. Bis zum 31.12.2015 hast du noch Gelegenheit dazu. Ab dem 1.1.2016 können dann nur noch die Erklärungen seit 2012 nachgeholt werden. Und - mit ein bisschen Geduld kann sich die Steuererklärung auszahlen – nach deinem Studium.


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