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Vertiefende Informationen Wichtige Fakten zu "Urheberrecht in der Mediennutzung"

Was steht im Urheberrecht? Und wie kann ich trotzdem Videos, Musik oder Bilder teilen? Die wichtigsten Fakten in einem kompakten Überblick.

Stand: 27.03.2017

Collage Urheberrecht | Bild: BR

Das Urheberrecht schützt ein Werk, das heißt es gehört dem Menschen, der es geschaffen hat. Ähnlich wie bei materiellen Gütern, zum Beispiel einem Auto, dürfen andere dieses Werk nicht einfach nutzen. Sie müssen den Besitzer zuvor um Erlaubnis fragen oder entsprechend Geld für die Verwendung zahlen. Ein Werk gilt dann als Werk, wenn es vollendet ist. Es reicht also nicht, eine gute Idee zu haben, um sich auf das Urheberrecht berufen zu können. Zu den Werken zählen zum Beispiel Fotos, Filme, Software, Musikstücke, Bücher oder wissenschaftliche Arbeiten.

Ein Werk muss allerdings eine bestimmte Gestaltungshöhe erreichen. Eine Geschichte über einen Mann und eine Frau, die sich verlieben und dann heiraten, wird man nicht urheberrechtlich schützen lassen können. Denn diese Story wurde schon hunderttausend Mal erzählt. Anders verhält es sich zum Beispiel bei einer Geschichte wie "Harry Potter". Hier gibt es exakt beschriebene Charaktere und eine detailliert ausgearbeitete Handlung, die sehr wohl unter das Urheberrecht fallen. Bei Fotos oder Filmaufnahmen gelten strengere gesetzliche Regelungen. Hier kann schon ein Schnappschuss rechtlich geschützt sein.

Kunstschaffende können darüber entscheiden, wie ihre Werke verbreitet werden. Sie können beispielsweise bestimmen, dass ein Musikstück nicht veröffentlicht wird. Viel wichtiger ist allerdings, dass sie auch über die Vervielfältigung entscheiden dürfen. Dieser Punkt wird gerade bei Social-Media gerne vernachlässigt. Hier werden oft Inhalte geteilt, ohne selbst die Rechte an diesen Inhalten zu besitzen. Da wird zum Beispiel das neue Musikvideo von Künstler XY gepostet. Rechtlich zulässig wäre allerdings nur das Setzen eines Links auf das Musikvideo.

Solche kleineren Verstöße werden meistens nicht rechtlich verfolgt, gerade bei Privatnutzern. Ganz anders sieht es dagegen aus, wenn Inhalte über Tauschplattformen, wie zum Beispiel Torrent-Netzwerke im Internet geteilt werden. Hier drohen Geldstrafen, die bei nur einem Song schnell in die Hunderte von Euro gehen können. Die Musikindustrie kann mit bestimmten Programmen Video-Anbieter filtern und wird so auf Rechtsverstöße aufmerksam. Auch wer beispielweise Gema-pflichtige Musik unter ein selbstgedrehtes Video legt und dies veröffentlicht ohne vorher die Rechte abgeklärt zu haben, muss mit Strafen rechnen.

Erlaubt ist dagegen das Erstellen einer privaten Kopie aus Sicherheitsgründen, sollte die Lieblings-CD einen Kratzer bekommen und nicht mehr abspielbar sein. Man darf diese CD-Kopie auch an enge Freunde weiterverschenken. Wichtig ist aber die Betonung auf verschenken, denn verkaufen ist nicht erlaubt. Wer die Werke anderer hingegen für seine eigene Arbeit nutzen möchte, muss den*die Urheber*in oder den Verlag um Erlaubnis fragen. Weil das oft sehr mühsam oder auch teuer werden kann, gibt es verschiedene Alternativen.

Einfach ist es, wenn der*die Urheberin eines Werkes schon länger als 70 Jahre lang tot ist, denn dann läuft die Schutzfrist aus. Allerdings ist auch hier Vorsicht geboten: denn ein Stück von Johann Sebastian Bach wurde auch von einer Pianistin oder einem Pianisten eingespielt, die dadurch natürlich Rechte an der Aufnahme haben.

Eine Möglichkeit, kostenfrei Musik oder andere Werke zu nutzen, bieten die so genannten Creative Commons-Lizenzen.

Die Verwendung ist dabei an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • BY: Namen und Titel des verwendeten Werkes müssen genannt werden.
  • ND: keine Bearbeitung erlaubt; nicht für die Vertonung von Videos freigegeben
  • SA: Weitergabe meines Werkes unter den gleichen Bedingungen wie das verwendete Werk
  • NC: Verwendung nur bei nicht-kommerziellen Projekten

Vertiefende Informationen: Urheberrecht Format: PDF Größe: 212,33 KB


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