Anruf von der Krankenkasse Schweigepflichtsentbindung - muss ich zustimmen?

In einem Brief fordert die Krankenkasse Versicherte auf, ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Ob man zustimmen muss und worauf Sie achten sollten.

Stand: 29.05.2017

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Wer über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben ist, bekommt von seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht nur Krankengeld, sondern manchmal auch einen Anruf. Ein Mitarbeiter der Kasse fordert den Versicherten dann auf, den Arzt gegenüber der Krankenkasse von der Schweigepflicht zu entbinden.

"Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber der Krankenkasse. Die kann aber ein berechtigtes Interesse haben. Das nützt aber nichts. Der Arzt oder das Krankenhaus müssen gleichwohl erst entbunden werden."

Dr. Johannes Falch, Fachanwalt für Medizinrecht

Nicht telefonisch zustimmen

"Ich würde das auf keinen Fall telefonisch oder mündlich machen, sondern ich würde die Kasse darauf verweisen, das Ganze schriftlich anzufragen, um dann selbst prüfen zu können, ob ich dieser Entbindung zustimme", sagt Dr. Johannes Falch, Fachanwalt für Medizinrecht und Arbeitsrecht. Denn wer am Telefon zustimmt, entbindet seinen Arzt auch von der Schweigepflicht - und das ohne den Hintergrund zu kennen.

Die ärztliche Schweigepflicht ist grundsätzlich bindend. Verletzt ein Arzt sie, drohen ihm nicht nur berufsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Nur wenn er vom Patienten gegenüber der Krankenkasse von der Schweigepflicht entbunden wird, darf er bestimmte Auskünfte übermitteln. Gibt man sein Einverständnis, kann das auch der komplette Inhalt der Patientenakte sein.

"Je nachdem welche Erklärung man abgibt, kann die auch in ziemlich weitem Umfang gelten. Deshalb sollten Sie die Erklärung unbedingt abgrenzen – also für welche Krankheit, für welchen Arzt und in welchem Zeitraum die Entbindung gilt."

Dr. Johannes Falch, Fachanwalt für Medizinrecht

Versicherte haben eine Mitwirkungspflicht

Die Krankenkasse kann unter Umständen einen berechtigten Anspruch auf eine Schweigepflichtsentbindung haben: Wenn sie nämlich zum Beispiel Krankengeld zahlt und überprüfen will, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich gegeben sind.

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"Derjenige, der Leistungen möchte – also in diesem Fall der Versicherte, ist mitwirkungspflichtig. Ist der Auskunftsanspruch er Kasse berechtigt und man kommt seiner Pflicht nicht nach, kann das dazu führen, dass die Krankenkasse ihre Leistung verweigert, also nicht zahlt. Und das zu Recht, weil man seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist", sagt Falch.

Manchmal ist die Anfrage aber auch unbegründet: Wenn sich zum Beispiel ein Arbeitgeber über häufige Erkrankungen eines Versicherten beschwert und die Krankenkasse deshalb aktiv wird.

"Dann sollte man allenfalls zustimmen, dass dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse Auskunft erteilt wird", rät Johannes Falch. Der dürfe dann laut Gesetz ein Prüfverfahren einleiten.

Wenn die Krankenkasse eine Schweigepflichtentbindung fordert:

  • Nicht telefonisch zustimmen.
  • Sich die Anfrage schriftlich schicken lassen.
  • Mit dem behandelnden Arzt sprechen.
  • Anspruch prüfen und im Zweifel Rat holen.
  • Erklärung nur für eine bestimmte Krankheit, einen bestimmten Arzt und einen eingegrenzten Zeitraum abgeben.