Medizinische Maske liegt am Boden
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Medizinische Maske liegt am Boden

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Wo Masken noch Pflicht sind und was sie bringen

Ab 1. Februar gelten in Bayern keine eigenen Maskenregeln mehr. Beschäftigte in Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen müssen dann keine Maske mehr tragen. Für Besucher und Patienten ändert sich dagegen nichts - vorerst.

Über dieses Thema berichtet: BR24 am .

Ab dem 1. Februar 2023 gelten in Bayern keine landeseigenen Maskenpflichten mehr. Das betrifft in erster Linie Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten. Für sie entfällt die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, und zwar in Arztpraxen, Tageskliniken, Einrichtungen für Dialyse und für ambulantes Operieren sowie in krankenhausähnlichen Vorsorgeeinrichtungen. Auch in Fahrzeugen des Rettungsdienstes müssen Sanitäter keine Maske mehr tragen. In Gemeinschaftsunterkünften entfällt die Maskenpflicht ebenfalls.

Für Patienten und Besucher von Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen bleibt alles beim Alten. Die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, gilt hier weiterhin, denn diese Vorschrift steht im sogenannten Covid-19-Schutzgesetz, das bundesweit gilt. Auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen bleibt es weiterhin bei der FFP2-Maskenpflicht. Die betreffenden Regelungen könnten aber bereits vorher gelockert werden, so wie die FFP2-Maskenpflicht in Zügen und Bussen des Fernverkehrs. Diese steht ebenfalls im Covid-19-Schutzgesetz, entfällt aber ab dem 2. Februar 2023.

Ärzte fordern Ende der FFP2-Maskenpflicht

Mehrere Ärzteorganisationen haben bereits gefordert, die verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu beenden. Auch die Deutsche Gesellschaft für Infektiologie (DGI) plädiert für die Aufhebung der FFP2-Maskenpflicht für Beschäftige, Patienten und Besucher von medizinischen Einrichtungen sowie ein Ende der Testpflicht beim Zutritt zu Krankenhäusern.

Mit Ausnahme einzelner Versorgungsbereiche und besonders gefährdeter Patientengruppen gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit mehr für eine flächendeckende Test- und Maskenpflicht im Gesundheitswesen, teilte die DGI mit.

Masken-Empfehlung bei Kontakt mit Risikogruppen

Der Wegfall der Maskenpflicht bedeutet jedoch nicht, dass es überflüssig oder sinnlos ist, eine Maske zu tragen. Sie reduziert bei Infizierten weiterhin deutlich die Zahl der ausgeschiedenen Viren. Eine Maske empfiehlt sich also bei engem Kontakt mit Menschen, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer SARS-CoV-2-Infektion haben. Das sind beispielsweise Krebs- oder Rheuma-Patienten, die ein geschwächtes oder heruntergeregeltes Immunsystem haben. Für sie ist Covid-19 weiterhin eine schwerwiegende Gefahr.

Die meisten Menschen in Deutschland haben jedoch wegen ihrer Impfungen und/oder durchgemachten Infektionen derzeit einen guten Immunschutz gegen das Coronavirus aufgebaut, wie unter anderen Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) Mitte Januar betonte. Dieser schützt nicht nur vor einem schweren Krankheitsverlauf, sondern sorgt auch dafür, dass sich das Virus nicht mehr so rasch ausbreiten kann, obwohl es im Laufe der Zeit infektiöser geworden ist.

Die Situation ist also eine ganz andere als in den Hochphasen der Pandemie. Daher ist es gegenwärtig nicht nötig, die Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung mit Masken unter Kontrolle zu halten. Im Einzelfall kann es aber durchaus angebracht sein, sich aus Rücksicht eine Maske aufzusetzen, zum Beispiel bei einer langen Fahrt in Zug. Im gleichen Abteil können immer Menschen sein, die sich nicht infizieren sollen oder wollen.

Weiterhin Corona-Testpflicht für Besuche im Krankenhaus

Verpflichtende Corona-Tests sind eine weitere Pandemie-Maßnahme, die derzeit noch gilt. Die Tests dienten lange dazu, Covid-Infektionen zu erkennen und deren Ausbreitung einzudämmen. Nun sollen sie in erster Linie verhindern, dass sich Menschen mit einem hohen Krankheitsrisiko anstecken. Diese sind oft Patienten in Krankenhäusern, wo für Besucher und Beschäftigte weiterhin eine Testpflicht gilt.

Das Covid-19-Schutzgesetz, in dem diese steht, läuft allerdings am 7. April 2023 aus. In Bayern gelten zudem Ausnahmen bei Besuchen von Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und Pflegeeinrichtungen, und zwar bis zum 17. Februar, so wie die anderen Vorschriften der derzeit gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. So müssen etwa Beschäftigte von Krankenhäusern und Pflegeheimen, die keinen Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen haben, nicht regelmäßig ein Testergebnis vorlegen. Das gilt beispielsweise für Mitarbeiter in der Verwaltung.

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