Wer einen neuen Personalausweis beantragt, muss seit mehr als zwei Jahren auf dem Einwohnermeldeamt Fingerabdrücke abgeben. Deutschland hat damit eine Verordnung der EU umgesetzt. Die Abdrücke werden laut Bundesinnenministerium nur auf dem Ausweis selber gespeichert, nicht aber in einer zentralen Datenbank. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt in einem Urteil bestätigt, dass diese Speicherung von Fingerabdrücken im Ausweis mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten vereinbar ist.
Einschränkung der Grundrechte vs. Kriminalitätsbekämpfung
Geklagt hatte ein Mann aus Wiesbaden. Er hatte einen neuen Personalausweis beantragt, wollte aber nicht, dass seine Fingerabdrücke im Chip des Ausweises gespeichert werden. Eine EU-Verordnung sieht aber genau das vor. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.
Zwar würden die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz der personenbezogenen Daten eingeschränkt, so die Richter des EuGH in ihrer Urteilsbegründung. Dies sei allerdings gerechtfertigt, weil damit die Herstellung von gefälschten Ausweisen und Identitätsklau bekämpft werden könne. Außerdem ermögliche es EU-Bürgern, ihr Recht auf Freizügigkeit in der EU leichter auszuüben.
Übergangsfrist für richtige EU-Rechtsgrundlage
Der Gerichtshof kam allerdings zu dem Schluss, dass die Verpflichtung zur Aufnahme von Fingerabdrücken auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde. Diese sofort für ungültig zu erklären, hätte allerdings schwerwiegende Folgen, erklärten die Richter. Die EU-Gesetzgebung hat daher Zeit bis 2026 für die Änderung.
- Zum Artikel: "Personalausweis mit eID: Hacker gelingt Identitätsklau"
Mit Informationen von dpa, epd und AFP
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