Claudia Pechstein hielt ihre Rede beim Grundsatzkonvent der CDU in Berlin am Samstag in Uniform.
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Claudia Pechstein hielt ihre Rede beim Grundsatzkonvent der CDU in Berlin am Samstag in Uniform.

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Uniform der Bundespolizei: Welche Pflichten bringt sie mit sich?

Die Rede von Claudia Pechstein in Bundespolizei-Uniform auf dem CDU-Konvent sorgt für Diskussion. Durfte sie die Uniform auf einer politischen Veranstaltung tragen und darin als Rednerin Stellung beziehen? Die rechtlichen Grundlagen.

Über dieses Thema berichtet: BR24 Infoblock am .

Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein ist Beamtin der Bundespolizei. Ihre Rede beim Grundsatzkonvent der CDU in Berlin am Samstag hielt sie in Uniform. War Pechsteins Auftritt in Uniform aus rechtlicher Sicht in Ordnung?

Pechstein warb in ihrer Rede für eine Stärkung des Vereins- und Schulsports. Daneben mahnte sie auch Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber an. Das sorge für mehr Sicherheit im Alltag. Öffentliche Verkehrsmittel "ohne ängstliche Blicke" nutzen zu können, gehöre zu Problemen, die besonders Ältere und Frauen belasteten. Verbesserungen dort sollten wichtiger sein, "als darüber nachzudenken, ob wir ein Gendersternchen setzen oder ob ein Konzert noch deutscher Liederabend heißen darf oder ob es noch erlaubt ist, ein Zigeunerschnitzel zu bestellen."

Ist Uniformtragen bei politischen Äußerungen erlaubt?

Die Rechte und Pflichten von Bundesbeamten sind im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt. "Neben dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis sind hier auch die Verpflichtung zur Neutralität, die notwendige Mäßigung bei politischen Aktivitäten und die Wohlverhaltenspflicht normiert", erläutert Heiko Teggatz, der stellvertretende Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft auf Anfrage von BR24. Vor allem gelte das, wenn Bundesbeamte anhand ihrer Uniformen für jedermann als solche erkennbar sind.

"Das Uniformtragen außer Dienst ist für sich genommen nicht das Problem", sagt Patrick Heinemann, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, auf Anfrage von BR24. "Die Polizeidienstvorschrift 014, die das regelt, ist eine Verschlusssache. Nach allem, was bekannt ist, gestattet sie den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei das Tragen der Uniform außer Dienst grundsätzlich." Das bedeute aber nicht, dass man in jeder Situation Uniform tragen könne, ohne schuldhaft seine außerdienstlichen Pflichten zu verletzen. Auch außerdienstlich müssten sich Beamte der Bundespolizei bei Meinungsäußerungen insoweit mäßigen, dass nicht die Befürchtung entstehe, sie würden im Dienst nicht die erforderliche Neutralität walten lassen, betont Heinemann.

Äußere man sich als Beamter privat und ohne jeden Bezug zum Dienst, genieße man grundsätzlich uneingeschränkte Meinungsfreiheit, sofern man nicht die Grenzen der Strafbarkeit überschreite oder besondere Umstände hinzukämen, so Heinemann. "Allerdings müssen Beamtinnen und Beamte auf eine klare Trennung von dienstlichen und privaten Äußerungen achten, sagt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ich habe starke Zweifel, dass Frau Pechstein diesen Anforderungen mit ihrem Auftritt gerecht geworden ist", äußert Heinemann und verweist auch auf die besonderen Umstände von Pechsteins Meinungsäußerungen: Sie habe in Uniform auf einer Parteiveranstaltung gesprochen und sich unter anderem zum kontrovers diskutierten Thema Abschiebungen geäußert, für deren Vollzug die Bundespolizei zuständig sei, so dass hier auch ein Bezug zum Dienst vorliege.

Welche Pflichten haben uniformtragende Bundespolizisten?

"Das Uniformtragen außer Dienst führt im Zweifel dazu, dass die Anforderungen der außerdienstlichen Pflichten strenger zu handhaben sind", erläutert Heinemann gegenüber BR24. Das betreffe zum einen das Mäßigungsgebot bei (politischen) Meinungsäußerungen, zum anderen die allgemeine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht.

"Das Verhalten der Angehörigen der Bundespolizei muss auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert", erklärt Heinemann und verweist auf Paragraf 61 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Das begründe aber keine gesteigerten moralischen Anforderungen oder irgendeinen ständischen Ehrenkodex, sondern schütze die Funktionsfähigkeit des Beamtentums, so Heinemann weiter. "Trage ich außer Dienst Uniform und komme dabei zum Beispiel meiner allgemeinen Bürgerpflicht nicht nach, bei Unglücksfällen Hilfe zu leisten, mache ich mich womöglich nicht nur strafbar, sondern begehe ein Dienstvergehen, weil ich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei erschüttere", fügt Heinemann hinzu.

Auf Nachfrage von BR24, inwiefern sich Rechte und Pflichten von Bundespolizisten ändern, je nachdem ob sie Uniform tragen oder nicht, erläutert Heinemann, dass die Anforderungen des Mäßigungsgebotes bei Uniformtragenden strenger seien, weil für den unbefangenen Betrachter in der Regel nicht klar sei, ob sich die uniformtragende Person nun dienstlich oder privat äußere. "Dem Grunde nach ändern sich die Rechte und Pflichten beim Tragen von Uniform oder Zivilbekleidung nicht", erklärt Teggatz. "Allerdings wird mit dem Tragen einer Uniform zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund dieses Statussymbols solche Beamtinnen und Beamte befugt sind, in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger eingreifen zu können. Uniformierte Beamte sind in der Regel Personen mit hoheitlichen Aufgaben." Deshalb komme diesem Umstand eine ganz besondere Bedeutung zu. Neutralität und Wohlverhalten gewännen also in besonderem Maße an Bedeutung, fügt Teggatz hinzu.

Fachanwalt: "Tragen der Uniform verschärft die Anforderungen"

Inwiefern besteht eine Vorbildfunktion und ein Neutralitätsanspruch uniformtragender Bundespolizisten - und wo wird das genau festgelegt? Die beamtenrechtliche Neutralitätspflicht sei in Paragraf 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) geregelt, erklärt Heinemann. "Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen."

Das sei ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG), der bereits in Artikel 130 der Weimarer Reichsverfassung verankert gewesen sei, so Heinemann. Die Neutralitätspflicht richte sich unmittelbar allerdings nur an die Amtsführung. Hier sei dagegen vor allem das Mäßigungsgebot bei (politischen) Meinungsäußerungen (Paragraf 60 Absatz 2 BBG) relevant, das auch außer Dienst grundsätzlich greife, wenn auch mit abgeschwächten Anforderungen.

"Ich muss als Beamtin oder Beamter allerdings auch bei außerdienstlichen, also privaten Meinungsäußerungen darauf achten, dass nicht der Eindruck entsteht, ich würde mich im Dienst parteiisch verhalten und gegen meine Neutralitätspflicht handeln. Hier kommt es wie gesagt sehr auf den Kontext an, wobei das Tragen der Uniform naturgemäß die Anforderungen verschärft."

Mit Informationen von dpa.

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