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Bundesteilhabegesetz Teilhabe am Beispiel Schlaganfall

Der Krankenhaus-Sozialdienst kontaktiert den ersten Leistungsträger, der damit zum Koordinator der Rehabilitationsleistungen verschiedenster Träger wird.

Von: Uli Hesse

Stand: 08.05.2019

Das neue Teilhabeplanverfahren | Bild: picture-alliance/dpa

Schon Kinder können einen Schlaganfall erleiden; 30- oder 40jährige Betroffene sind keine Seltenheit. Umso wichtiger ist es, ihnen langfristig die Teilnahme am alltäglichen Leben zu ermöglichen, einschließlich Arbeitsplatz, Familie, Freunde. Darauf zielt das Teilhabeplanverfahren ab.

Bedarfsermittlung noch im Krankenhaus

Die frühzeitige Reha im Krankenhaus in den Tagen nach dem Schlaganfall ist noch keine Teilhabeleistung, sondern Bestandteil der Krankenhausbehandlung. Bei der Schnittstelle zur nachfolgenden Reha spielen die Krankenhaus-Sozialdienste eine große Rolle. Sie identifizieren, welcher Reha-Träger zuständig ist: üblicherweise Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, die Jugendhilfe oder Versorgungsverwaltung. Falls es um die Teilhabe am Arbeitsleben geht, nimmt die Bundesagentur für Arbeit dazu Stellung, welche Berufstätigkeit im Wohnumfeld in Frage kommt.

Dieser Reha-Träger stellt daraufhin den individuellen Bedarf fest und erstellt den Teilhabeplan. Ziel ist es, den Betroffenen die Rückkehr in ihr soziales und möglicherweise auch berufliches Umfeld zu ermöglichen. Dies alles wird in der Regel direkt nach der medizinischen Situation geklärt und ist dann Sache des steuernden Trägers.

Koordination

Bei Schlaganfallpatienten müssen zum Teil sehr unterschiedliche Leistungsträger koordiniert werden: von Physio- und Beschäftigungstherapeuten bis hin zu Ernährungsberatern, Logopäden, Sozialpädagogen, Psychologen, dem Jobcenter; dazu kommt möglicherweise ein betreutes Wohnprojekt oder zusätzliche Hilfen wie der Bau einer Rampe für den Rollstuhl.

Steuerung

Sobald die ersten Reha-Leistungen stattgefunden haben, verändern sich die Teilhabeziele, weil diese (hoffentlich) teilweise schon erreicht wurden und der Betroffene bereits mehr Alltagsaktivitäten verrichten kann.

"Der Sachbearbeiter des Leistungsträgers schaut sich den nun veralteten Teilhabeplan an und überprüft, wo der Betroffene am Ende der medizinischen Reha mit dem Teilhabezielen steht. Dann kann er beispielweise sagen: 'Okay, die stationäre Rehabilitation hat noch nicht ausgereicht für unsere Ziele, ich muss jetzt noch ambulante Reha draufsetzen.'"

Dr. Harry Fuchs

Die Rentenversicherungsträger oder Bundesagentur für Arbeit werden bei der Frage nach der Teilhabe am Arbeitsleben beteiligt. Die Bundesagentur für Arbeit muss dabei begutachten, inwieweit eine Rückkehr ins Berufsleben möglich ist. Kann mit den angedachten Leistungen tatsächlich hinterher eine Arbeitsvermittlung in dem Arbeits- und Wohnumfeld des Betroffenen erreicht werden?

Außerdem wird im familiären Umfeld überprüft, ob der Betroffene beispielsweise eine Wohnraumanpassung benötigt – verbreiterte Türen, bauliche Veränderungen im Bad – oder ob die Folgen des Schlaganfalls so massiv sind, dass er eine Alltagsassistenz benötigt.
Nach jeder Reha-Maßnahme schreibt der leitende Reha-Träger den Plan weiter: Welche Teilhabeziele wurden erreicht, welcher Bedarf ergibt sich aus der aktuellen Situation, welche Schritte werden als nächstes eingeleitet und mit dem ausführenden Träger abgestimmt?


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