Bayern 2

     

3

Basiswissen Begriffserklärungen zum Bundesteilhabegesetz

Teilhabe, Leistungsträger, Plan, Konferenz... um die neuen Verwaltungsvorschriften zu verstehen, erklären wir hier die wichtigsten Begriffe.

Von: Uli Hesse

Stand: 08.05.2019

Symbolbild für Glossar: Die Buchstaben A - Z. | Bild: Colourbox

Der Gesetzgeber hat das neue Vorgehen in allen Einzelheiten aufgeschlüsselt, um die Beteiligten zur Umsetzung zu zwingen. Dazu hat er sich einiger Fachausdrücke bedient.

Bundesteilhabegesetz: Abkürzung für das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Niedergeschrieben im Sozialgesetzbuch SGB IX.

Leistender Rehabilitationsträger oder Reha-Träger: Koordiniert und steuert das Teilhabeplanverfahren, die Träger und alle Leistungen. In der Regel der erste Reha-Träger, an den sich Betroffene wenden. Das sind zum Beispiel die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, manchmal auch die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung.

Reha-Träger: Träger, die Reha-Leistungen durchführen, die vom leistenden Reha-Träger koordiniert und gesteuert werden.

Teilhabe: Die selbstbestimmte Teilnahme am Alltagsleben.

Teilhabeplan: Dokumentation des Teilhabeplanverfahrens. Wird fortlaufend vom leistenden Reha-Träger weitergeschrieben und angepasst. Betroffene haben einen Anspruch darauf, das Dokument einzusehen.

Teilhabeplankonferenz: Wenn der Betroffene einer Fallkonferenz zustimmt, sitzen alle Beteiligten am Tisch und beschließen, wie der oder die Betroffene individuell am besten unterstützt werden könnte. Dazu gehören alle beteiligten Reha-Träger sowie - je nach Situation - die Pflegekasse, das Integrationsamt, das Jobcenter sowie die Betreuungsbehörde.

Teilhabeplanverfahren: Besteht aus der Bedarfsermittlung, Koordination und Steuerung der Leistungen zur Teilhabe und wird im Teilhabeplan dokumentiert.


3