Basiswissen Begriffserklärungen zum Bundesteilhabegesetz
Teilhabe, Leistungsträger, Plan, Konferenz... um die neuen Verwaltungsvorschriften zu verstehen, erklären wir hier die wichtigsten Begriffe.
Der Gesetzgeber hat das neue Vorgehen in allen Einzelheiten aufgeschlüsselt, um die Beteiligten zur Umsetzung zu zwingen. Dazu hat er sich einiger Fachausdrücke bedient.
Bundesteilhabegesetz: Abkürzung für das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Niedergeschrieben im Sozialgesetzbuch SGB IX.
Leistender Rehabilitationsträger oder Reha-Träger: Koordiniert und steuert das Teilhabeplanverfahren, die Träger und alle Leistungen. In der Regel der erste Reha-Träger, an den sich Betroffene wenden. Das sind zum Beispiel die Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung, manchmal auch die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung.
Reha-Träger: Träger, die Reha-Leistungen durchführen, die vom leistenden Reha-Träger koordiniert und gesteuert werden.
Teilhabe: Die selbstbestimmte Teilnahme am Alltagsleben.
Teilhabeplan: Dokumentation des Teilhabeplanverfahrens. Wird fortlaufend vom leistenden Reha-Träger weitergeschrieben und angepasst. Betroffene haben einen Anspruch darauf, das Dokument einzusehen.
Teilhabeplankonferenz: Wenn der Betroffene einer Fallkonferenz zustimmt, sitzen alle Beteiligten am Tisch und beschließen, wie der oder die Betroffene individuell am besten unterstützt werden könnte. Dazu gehören alle beteiligten Reha-Träger sowie - je nach Situation - die Pflegekasse, das Integrationsamt, das Jobcenter sowie die Betreuungsbehörde.
Teilhabeplanverfahren: Besteht aus der Bedarfsermittlung, Koordination und Steuerung der Leistungen zur Teilhabe und wird im Teilhabeplan dokumentiert.