Ein paar Kinderschuhe und eine Hand mit einem Kassenbon
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Geschenke: Gibt es ein Recht auf Umtausch oder Rückgabe?

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Geschenke: Gibt es ein Recht auf Umtausch oder Rückgabe?

Schon wieder Socken oder zu kleine Schuhe – manche Weihnachtsgeschenke möchte man schnell wieder loswerden. Eine Rückgabe oder ein Umtausch sind aber nicht immer einfach. Fragen und Antworten zu Widerruf, Umtausch und Gewährleistung.

Über dieses Thema berichtet: BAYERN 1 am Morgen am .

Am ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen geht vielerorts das große Rennen auf die Geschäfte los, um nicht passende Weihnachtsgeschenke umzutauschen beziehungsweise zurückzugeben. Doch bei Rückgabe oder Umtausch gibt es einige Punkte zu beachten.

Ist der Händler vor Ort verpflichtet, Waren zurückzunehmen?

Die Antwort lautet ganz klar: Nein! Das Recht auf Umtausch oder gar Rückgabe ist ein Mythos. Egal, wie grauenhaft der schrille Weihnachtspullover ist oder wie kratzig die Socken sind: Es gibt kein Recht auf Rückgabe oder Umtausch, wenn es in einem Geschäft vor Ort gekauft wurde.

Viele unglücklich Beschenkte gehen von diesem Irrglauben aus, da viele Läden häufig 14-tägige Umtausch- oder Rückgabemöglichkeiten einräumen. Tatsächlich ist eine Rückgabe aber eine Frage der Kulanz. Der Händler ist dazu keineswegs verpflichtet. Und ob er das Geld auszahlt oder einen Gutschein vergibt, liegt ebenfalls in seinem Ermessen.

Vor dem Kauf schlaumachen

Meist finden sich in der Nähe der Kassen Informationen dazu, wie der Laden es mit dem Umtausch oder einer Rückgabe handhabt. Und: Unbedingt den Kassenbon aufbewahren! Denn fehlende Kassenbelege machen den Umtausch von ungeliebten Weihnachtsgeschenken häufig unmöglich. Wenn ein Händler etwas aus Kulanz umtauscht, hat er das Recht, den Kassenzettel und die Originalverpackung zu verlangen. Ist kein Kassenzettel mehr vorhanden, kann man auch versuchen, mit einem Kontoauszug, auf dem die Abbuchung des Betrages ersichtlich ist, den Kauf zu belegen.

Wenn Sie sich also unsicher sind, ob Sie mit Ihrem Geschenk den Geschmack der Schwiegermutter getroffen haben: Bewahren Sie den Kassenbon auf. Gibt es keine Rückgabe- und Umtauschmodalitäten in dem Laden, in dem Sie Geschenke kaufen, reden Sie mit dem Verkäufer oder der Verkäuferin. Sie können spezielle Vereinbarungen treffen, die auf dem Kassenzettel vermerkt werden. So kommt es bei einer möglichen Rückgabe nicht zu Problemen.

Wie sieht das Umtauschrecht beim Online-Shopping aus?

Online einkaufen ist schön einfach - wenn auch aus ökologischer Sicht und in Anbetracht der aussterbenden Läden in den Innenstädten bedenklich, wie Umweltschützer kritisieren. Die Auswahl im World Wide Web aber ist gigantisch und Retouren sind in der Regel unkompliziert.

Beim Kauf im Internet kann der Kunde die Ware in der Regel 14 Tage lang zurückschicken - und das, ohne einen Grund anzugeben. Für den Widerruf reicht zum Beispiel eine E-Mail, häufig wird dann sogar ein Retourenaufkleber zur Verfügung gestellt. Manche Verkaufsplattformen bieten auch eine deutlich längere Umtauschfrist an. Diese Widerrufsregel gilt aber nur bei gewerblichen Händlern. Kaufen Sie bei Plattformen oder über Anzeigen bei Privatpersonen, sind diese nicht zum Umtausch verpflichtet.

Das Besondere beim Onlinekauf: Die Rücksendung ist auch möglich, wenn Sie die Waren anprobiert oder ausprobiert haben. In einem Laden vor Ort könnten Sie die Dinge ja auch genauer prüfen, bevor Sie sie kaufen. Da Sie das bei einem Onlinekauf nicht können, haben Sie hier das Recht, die Sachen zurückzuschicken, so "Finanztest".

Das heißt aber nicht, dass Sie die neuen Ski zehn Tage im Urlaub fahren können, um sie dort ausgiebig zu "testen" und sie danach zurückzuschicken. Das sprengt den Rahmen und der Händler kann einen "Wertersatz" geltend machen.

Vom Umtausch ausgeschlossen

Einige Artikel sind allerdings auch beim Onlinekauf vom Widerrufsrecht ausgeschlossen - zum Beispiel versiegelte CDs, personalisierte Waren, Spezialanfertigungen, Hygieneartikel oder Veranstaltungs- oder Reisetickets.

Kann man auch andere Ware vom Umtausch ausschließen?

Wenn Händler im Schlussverkauf Ware mit der Aufschrift "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen" auszeichnen, ist das rechtens. Einwandfreie Ware oder Ware, die aufgrund eines Fehlers reduziert ist, muss der Händler nicht zurücknehmen. Ist die Ware allerdings fehlerhaft, ohne dass genau deswegen der Preis reduziert wurde, haben Sie das Recht auf Reklamation - gleichgültig, was auf dem Schild stand.

Gewährleistung: Wie sieht es aus, wenn etwas kaputt ist?

Anders sieht es aus, wenn man einen Artikel reklamieren will, der fehlerhaft oder kaputt ist. Dann hat der Kunde Rechte gegenüber dem Verkäufer, denn hier greift die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren, sofern eine Ware von Anfang an kaputt ist oder ein Schaden zumindest angelegt war. Der Händler muss das defekte Produkt dann reparieren oder gegen Neuware austauschen. Ist das nicht möglich, gibt es das Geld zurück.

Die bisherige Regelung bei einer Reklamation sah so aus, dass der Kunde nachweisen musste, dass ein Mangel bereits beim Kauf bestand oder zumindest angelegt war, wenn sechs Monate seit dem Kauf vergangenen waren. Diese Frist hat sich geändert: Für Waren, die ab dem Jahr 2022 gekauft wurden, hat sich die Frist auf zwölf Monate verlängert. Man braucht also bei einer Reklamation ein Jahr lang nach Kauf nicht nachzuweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat.

Ansprechpartner bei Reklamationen ist im Übrigen grundsätzlich der Händler und nicht der Hersteller, auf den manche Verkäufer gerne verweisen. Bei berechtigten Reklamationen müssen Sie auch nicht unbedingt den Kassenbon vorweisen - selbst wenn Händler darauf bestehen. Der Kassenbon soll als Nachweis dafür dienen, dass die Ware in dem entsprechenden Laden gekauft wurde. Das können Sie allerdings auch mit einem Kontoauszug oder einer Kreditkartenabrechnung belegen.

Der Garantiefall

Die gesetzliche Gewährleistung ist nicht mit einer Garantie zu verwechseln. Viele Händler geben auf ihre Geräte Garantie - das ist eine freiwillige Zusage der Händler, eine gewisse Zeit für die Funktionsfähigkeit ihrer Geräte einzustehen. Ist ein Produkt kaputt, können Sie entscheiden, ob Sie die Garantie vom Hersteller in Anspruch nehmen oder gegen­über dem Verkäufer ihre gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen, so Finanztest. Sollten Sie sich an den Händler wenden, darf er Sie nicht auf die Garantie des Herstel­lers verweisen.

Im Video: BR Retro - Geschenke-Umtausch nach Weihnachten 1962

Fritz Benscher mit vielen Päckchen auf einer Treppe
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Geschenke-Umtausch nach Weihnachten 1962

Dieser Artikel ist erstmals am 25.12.2019 auf BR24 erschienen. Das Thema ist weiterhin aktuell. Daher haben wir diesen Artikel aktualisiert und erneut publiziert.

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