Wer noch nicht genau weiß, was er oder sie für den Gutschein haben möchte. Das ist kein Problem. Von Gesetzes wegen hat man drei Jahre Zeit, dieses Wertgeschenk einzulösen. Gerechnet wird dabei vom Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Wurde er also vor kurzem gekauft, läuft die Frist Ende 2020.
Ausnahmen bei Kosmetik und Dienstleistung
Es gibt allerdings auch Ausnahmen - insbesondere bei Dienstleistungen wie Kosmetikbehandlungen oder Stadtrundfahrten. Da darf die Frist kürzer sein. Grund dafür ist, dass die Kosten für den Anbieter steigen könnten, zum Beispiel durch höhere Löhne. Nach Ablauf einer kürzeren Frist kann der Beschenkte die Differenz draufzahlen oder sich den Gutschein auszahlen lassen. Eine Ausnahme, denn sonst kann ein Gutschein grundsätzlich nicht in Geld getauscht werden. Man kann ihn jedoch verkaufen oder weiterschenken. Verbraucherschützer raten, sich lieber genau zu überlegen, ob der Beschenkte mit dem Gutschein etwas anfangen kann. Denn je nach Gutscheintyp wird laut Schätzungen bis zur Hälfte nicht eingelöst - zur Freude der Händler.