Vor dem virtuellen Treffen von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier mit zahlreichen Verbänden der Wirtschaft hat sich unter anderem der deutsche Mittelstand gegen eine gesetzliche Verpflichtung zu Corona-Tests in Unternehmen ausgesprochen. Bislang gibt es lediglich eine freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft dazu, jedem Mitarbeiter die Möglichkeit zu einem Test anzubieten. Die Regierung droht aber mit einer Zwangspflicht, falls das nicht funktioniert. Können Mitarbeiter aber zu Tests verpflichten lassen?
Noch kein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu einer Testpflicht
Testpflicht ja oder nein – bisher gibt es dazu noch kein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Doch das wird sich mit der Frage sicher noch beschäftigen müssen. Denn laut Gewerkschaften wollen durchaus Arbeitskräfte gegen eine Pflicht des Arbeitgebers klagen.
Dabei müssen die Interessen beider gegeneinander abgewogen werden. Der Arbeitgeber ist für den Arbeitsschutz zuständig und muss alle Beschäftigten im Blick haben. Wer nicht getestet werden will, könnte die anderen ja anstecken. Der Mitarbeiter wiederum kann auf sein Persönlichkeitsrecht hinweisen.
Juristen: Testpflicht ein erheblicher Eingriff
Die Testpflicht stellt laut Juristen einen erheblichen Eingriff in die körperliche Integrität dar. Und es würden sensible Gesundheitsdaten verarbeitet – was Probleme mit dem Datenschutz nach sich ziehen könnte.
Gesetzliche Grundlage erleichtert Testpflicht
Generell kann der Arbeitgeber dann den Test zur Pflicht für Beschäftigte machen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt. In den Corona-Schutzverordnungen der Länder finden sich solche Testpflichten zum Beispiel für Arbeitskräfte in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen. Es muss aber ein konkreter Infektionsverdacht vorliegen – entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und erklärte eine entsprechende Passage der Verordnung im Freistaat für unwirksam.
DGB: Testmuffel riskieren Abmahnung und Kündigung
Ob eine Testpflicht für Beschäftigte angeordnet werden darf, hängt also vom Einzelfall ab. Wenn ja, dann muss sich der Mitarbeiter zum Arbeitsbeginn vor Ort testen lassen. Tut er es nicht, riskiert er eine Abmahnung und am Ende sogar eine Kündigung – warnt der DGB Rechtsschutz.
Der Arbeitgeber kann Testmuffeln aber auch den Zutritt zum Betrieb verweigern und nach Hause schicken. Wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, gibt es auch kein Geld.
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